§ 42 JWG (weggefallen)

Jugendwohlfahrtsgesetz 1989

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2013 bis 31.12.9999
§ 42 JWG (1weggefallen) Dieses Bundesgesetz (Anmseit 01.05.2013 weggefallen.: BGBl. I Nr. 53/1999) tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft.

(2) Das Jugendwohlfahrtsgesetz, BGBl. Nr. 99/1954, in der geltenden Fassung tritt, sofern es nicht durch das Bundesgesetz über die Änderung des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrecht-Änderungsgesetz - KindRÄG) außer Kraft gesetzt wird, mit 30. Juni 1989 außer Kraft.

(3) Die Ausführungsgesetze der Länder sind innerhalb eines Jahres, vom Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes an gerechnet, zu erlassen.

(4) § 37 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2007 tritt mit .......... in Kraft.

Stand vor dem 30.04.2013

In Kraft vom 10.07.2007 bis 30.04.2013
§ 42 JWG (1weggefallen) Dieses Bundesgesetz (Anmseit 01.05.2013 weggefallen.: BGBl. I Nr. 53/1999) tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft.

(2) Das Jugendwohlfahrtsgesetz, BGBl. Nr. 99/1954, in der geltenden Fassung tritt, sofern es nicht durch das Bundesgesetz über die Änderung des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrecht-Änderungsgesetz - KindRÄG) außer Kraft gesetzt wird, mit 30. Juni 1989 außer Kraft.

(3) Die Ausführungsgesetze der Länder sind innerhalb eines Jahres, vom Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes an gerechnet, zu erlassen.

(4) § 37 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2007 tritt mit .......... in Kraft.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten