§ 29 JWG (weggefallen)

Jugendwohlfahrtsgesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2013 bis 31.12.9999
§ 29 JWG (1weggefallen) Erziehungshilfen, mit denen die Erziehungsberechtigten einverstanden sind, bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Erziehungsberechtigten und dem Jugendwohlfahrtsträgerseit 01.05.2013 weggefallen.

(2) Der Jugendwohlfahrtsträger hat das mindestens zehnjährige Kind jedenfalls persönlich, das noch nicht zehnjährige Kind tunlichst, in geeigneter Weise zu hören.

Stand vor dem 30.04.2013

In Kraft vom 01.07.1989 bis 30.04.2013
§ 29 JWG (1weggefallen) Erziehungshilfen, mit denen die Erziehungsberechtigten einverstanden sind, bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Erziehungsberechtigten und dem Jugendwohlfahrtsträgerseit 01.05.2013 weggefallen.

(2) Der Jugendwohlfahrtsträger hat das mindestens zehnjährige Kind jedenfalls persönlich, das noch nicht zehnjährige Kind tunlichst, in geeigneter Weise zu hören.

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