§ 20 JWG (weggefallen)

Jugendwohlfahrtsgesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2013 bis 31.12.9999
Die Übernahme eines Pflegekindes unter 16 Jahren soll gemäß ihrer Bedeutung für die Entwicklung des Minderjährigen entsprechend vorbereitet werden. Die Jugendwohlfahrt hat den Pflegeeltern§ 20 JWG (Pflegepersonenweggefallen) Aus- und Fortbildungsanbote und diesen sowie dem Pflegekind und der Herkunftsfamilie Beratungshilfe anzubietenseit 01.05.2013 weggefallen.

Stand vor dem 30.04.2013

In Kraft vom 01.07.1989 bis 30.04.2013
Die Übernahme eines Pflegekindes unter 16 Jahren soll gemäß ihrer Bedeutung für die Entwicklung des Minderjährigen entsprechend vorbereitet werden. Die Jugendwohlfahrt hat den Pflegeeltern§ 20 JWG (Pflegepersonenweggefallen) Aus- und Fortbildungsanbote und diesen sowie dem Pflegekind und der Herkunftsfamilie Beratungshilfe anzubietenseit 01.05.2013 weggefallen.

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