§ 18 JWG (weggefallen)

Jugendwohlfahrtsgesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2013 bis 31.12.9999
Die Pflegebewilligung ist zu widerrufen, wenn es das Wohl des Kindes erfordert§ 18 JWG (weggefallen) seit 01.05.2013 weggefallen. Der § 16 Abs. 3 gilt sinngemäß.

Stand vor dem 30.04.2013

In Kraft vom 01.07.1989 bis 30.04.2013
Die Pflegebewilligung ist zu widerrufen, wenn es das Wohl des Kindes erfordert§ 18 JWG (weggefallen) seit 01.05.2013 weggefallen. Der § 16 Abs. 3 gilt sinngemäß.

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