§ 15 JWG (weggefallen)

Jugendwohlfahrtsgesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2013 bis 31.12.9999
§ 15 JWG (1weggefallen) Die Vermittlung von Pflegeplätzen ist dem öffentlichen Jugendwohlfahrtsträger vorbehaltenseit 01.05.2013 weggefallen.

(2) Jede Vermittlung hat dem Wohl des Kindes zu dienen. Es muß begründete Aussicht bestehen, daß zwischen den Pflegeeltern (Pflegepersonen) und dem Pflegekind eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern nahekommende Beziehung hergestellt wird. Ein Entgelt für die Vermittlung ist unzulässig.

(3) Die Landesgesetzgebung darf vorsehen, daß dafür auch Träger der freien Jugendwohlfahrt zugelassen werden, wenn sie eine ordnungsgemäße Besorgung dieser Aufgabe gewährleisten und Hilfen nach § 20 anbieten können.

Stand vor dem 30.04.2013

In Kraft vom 01.07.1989 bis 30.04.2013
§ 15 JWG (1weggefallen) Die Vermittlung von Pflegeplätzen ist dem öffentlichen Jugendwohlfahrtsträger vorbehaltenseit 01.05.2013 weggefallen.

(2) Jede Vermittlung hat dem Wohl des Kindes zu dienen. Es muß begründete Aussicht bestehen, daß zwischen den Pflegeeltern (Pflegepersonen) und dem Pflegekind eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern nahekommende Beziehung hergestellt wird. Ein Entgelt für die Vermittlung ist unzulässig.

(3) Die Landesgesetzgebung darf vorsehen, daß dafür auch Träger der freien Jugendwohlfahrt zugelassen werden, wenn sie eine ordnungsgemäße Besorgung dieser Aufgabe gewährleisten und Hilfen nach § 20 anbieten können.

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