§ 43 GlBG Gleichbehandlungsgebot

Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAuf Grund des Geschlechtes, insbesondere unter Bezugnahme auf den Ehe- und Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat, darf im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht
    1. 1.Ziffer einsbei der Begründung des Arbeitsverhältnisses,
    2. 2.Ziffer 2bei der Festsetzung des Entgelts,
    3. 3.Ziffer 3bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,
    4. 4.Ziffer 4bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung und Umschulung,
    5. 5.Ziffer 5beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen,
    6. 6.Ziffer 6bei den sonstigen Arbeitsbedingungen,
    7. 7.Ziffer 7bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
  2. (2)Absatz 2Auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung darf im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht
    1. 1.Ziffer einsbei der Begründung des Arbeitsverhältnisses,
    2. 2.Ziffer 2bei der Festsetzung des Entgelts,
    3. 3.Ziffer 3bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,
    4. 4.Ziffer 4bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung und Umschulung,
    5. 5.Ziffer 5beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen,
    6. 6.Ziffer 6bei den sonstigen Arbeitsbedingungen,
    7. 7.Ziffer 7bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
  3. (3)Absatz 3Abs. 2 gilt nicht für unterschiedliche Behandlungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit sowie eine Behandlung, die sich aus der Rechtsstellung von Staatsangehörigen dritter Staaten oder staatenloser Personen ergibtAbsatz 2, gilt nicht für unterschiedliche Behandlungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit sowie eine Behandlung, die sich aus der Rechtsstellung von Staatsangehörigen dritter Staaten oder staatenloser Personen ergibt

Stand vor dem 31.07.2013

In Kraft vom 01.07.2004 bis 31.07.2013
  1. (1)Absatz einsAuf Grund des Geschlechtes, insbesondere unter Bezugnahme auf den Ehe- und Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat, darf im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht
    1. 1.Ziffer einsbei der Begründung des Arbeitsverhältnisses,
    2. 2.Ziffer 2bei der Festsetzung des Entgelts,
    3. 3.Ziffer 3bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,
    4. 4.Ziffer 4bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung und Umschulung,
    5. 5.Ziffer 5beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen,
    6. 6.Ziffer 6bei den sonstigen Arbeitsbedingungen,
    7. 7.Ziffer 7bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
  2. (2)Absatz 2Auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung darf im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht
    1. 1.Ziffer einsbei der Begründung des Arbeitsverhältnisses,
    2. 2.Ziffer 2bei der Festsetzung des Entgelts,
    3. 3.Ziffer 3bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,
    4. 4.Ziffer 4bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung und Umschulung,
    5. 5.Ziffer 5beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen,
    6. 6.Ziffer 6bei den sonstigen Arbeitsbedingungen,
    7. 7.Ziffer 7bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
  3. (3)Absatz 3Abs. 2 gilt nicht für unterschiedliche Behandlungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit sowie eine Behandlung, die sich aus der Rechtsstellung von Staatsangehörigen dritter Staaten oder staatenloser Personen ergibtAbsatz 2, gilt nicht für unterschiedliche Behandlungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit sowie eine Behandlung, die sich aus der Rechtsstellung von Staatsangehörigen dritter Staaten oder staatenloser Personen ergibt

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