§ 33 BBG Förderung von Teilhabeprojekten

Bundesbehindertengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999

(1) Zuwendungen aus dem UnterstützungsfondsDie Mittel des Fonds gemäß § 28 Abs. 2 können für Menschen mit Behinderung können nach Maßgabe der für diesen Zweck verfügbaren Mittel außerdem jenen PersonenProjekte und Maßnahmen von gemeinnützigen Organisationen, Gebietskörperschaften, Gemeindeverbänden und Fonds öffentlichen Rechts gewährt werden, denen auf Grund der seit 1. Jänner 2001 geltenden Besteuerung ihrer Bezüge aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder aus einer gesetzlichen Unfallversorgung Mehrbelastungen entstehen.

(2) Die Mehrbelastung wird bis zu dem sich aus Abs. 3 ergebenden Betrag abgegolten, wenn das zu versteuernde Einkommen (§ 33 diese zur Umsetzung des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400) eines Beziehers einer Dauerleistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder aus einer gesetzlichen Unfallversorgung den BetragÜbereinkommens über die Rechte von 230 000 S (16 714,75 Euro) jährlich nicht übersteigt.

(3) Die Mehrbelastung ist der Unterschiedsbetrag zwischen jener Einkommensteuer,Menschen mit Behinderungen sowie des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die bei Einbeziehung der Dauerleistung in das steuerpflichtige Einkommen anfälltRechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl. III Nr. 155/2008, verwendet werden und jener Einkommensteuer, die sich ergibt, wenn die Dauerleistung nicht in das steuerpflichtige Einkommen einbezogen wird.

(4) Übersteigt das zu versteuernde Einkommen den Betrag von 230 000 S (16 714,75 Euro) jährlich, wird die Mehrbelastung teilweise abgegolten, sofern der übersteigende Betrag nicht höher ist als der Unterschiedsbetrag im Sinne des Absüberregionaler Bedeutung sind. 3. Bei einer teilweisen Abgeltung ist der Unterschiedsbetrag im Sinne des Abs. 3 um den übersteigenden Betrag zu kürzen.Solche Projekte sind insbesondere:

(5) Über die Abgeltung nach Abs. 4 hinaus kann die Mehrbelastung nach Maßgabe der Richtlinien gemäß § 34 Abs. 2 teilweise abgegolten werden.

Stand vor dem 11.08.2014

In Kraft vom 01.07.2001 bis 11.08.2014

(1) Zuwendungen aus dem UnterstützungsfondsDie Mittel des Fonds gemäß § 28 Abs. 2 können für Menschen mit Behinderung können nach Maßgabe der für diesen Zweck verfügbaren Mittel außerdem jenen PersonenProjekte und Maßnahmen von gemeinnützigen Organisationen, Gebietskörperschaften, Gemeindeverbänden und Fonds öffentlichen Rechts gewährt werden, denen auf Grund der seit 1. Jänner 2001 geltenden Besteuerung ihrer Bezüge aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder aus einer gesetzlichen Unfallversorgung Mehrbelastungen entstehen.

(2) Die Mehrbelastung wird bis zu dem sich aus Abs. 3 ergebenden Betrag abgegolten, wenn das zu versteuernde Einkommen (§ 33 diese zur Umsetzung des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400) eines Beziehers einer Dauerleistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder aus einer gesetzlichen Unfallversorgung den BetragÜbereinkommens über die Rechte von 230 000 S (16 714,75 Euro) jährlich nicht übersteigt.

(3) Die Mehrbelastung ist der Unterschiedsbetrag zwischen jener Einkommensteuer,Menschen mit Behinderungen sowie des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die bei Einbeziehung der Dauerleistung in das steuerpflichtige Einkommen anfälltRechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl. III Nr. 155/2008, verwendet werden und jener Einkommensteuer, die sich ergibt, wenn die Dauerleistung nicht in das steuerpflichtige Einkommen einbezogen wird.

(4) Übersteigt das zu versteuernde Einkommen den Betrag von 230 000 S (16 714,75 Euro) jährlich, wird die Mehrbelastung teilweise abgegolten, sofern der übersteigende Betrag nicht höher ist als der Unterschiedsbetrag im Sinne des Absüberregionaler Bedeutung sind. 3. Bei einer teilweisen Abgeltung ist der Unterschiedsbetrag im Sinne des Abs. 3 um den übersteigenden Betrag zu kürzen.Solche Projekte sind insbesondere:

(5) Über die Abgeltung nach Abs. 4 hinaus kann die Mehrbelastung nach Maßgabe der Richtlinien gemäß § 34 Abs. 2 teilweise abgegolten werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten