§ 29 BBG

Bundesbehindertengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.9999

(1) Der Fonds gilt abgabenrechtlich als Körperschaft öffentlichen Rechts. Unentgeltliche Zuwendungen an den Fonds unterliegen nicht der Erbschafts- und Schenkungssteuer.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 150/2002) Der Fonds ist von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.

Stand vor dem 31.12.2002

In Kraft vom 01.07.1990 bis 31.12.2002

(1) Der Fonds gilt abgabenrechtlich als Körperschaft öffentlichen Rechts. Unentgeltliche Zuwendungen an den Fonds unterliegen nicht der Erbschafts- und Schenkungssteuer.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 150/2002) Der Fonds ist von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.

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