§ 28 BBG Mittel

Bundesbehindertengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
Die Mittel des Fonds werden insbesondere aufgebracht durch:

1.

Zuwendungen, Schenkungen, Erbschaften und Vermächtnisse;

2.

Zinsen und sonstige Erträgnisse des Fondsvermögens.

  1. (1)Absatz einsDie Mittel des Fonds werden insbesondere aufgebracht durch
    1. 1.Ziffer einsZuwendungen, Schenkungen, Erbschaften und Vermächtnisse sowie
    2. 2.Ziffer 2Zinsen und sonstige Erträgnisse des Fondsvermögens.
  2. (2)Absatz 2Zur Erfüllung der Aufgaben des Fonds gemäß § 33 werden die erforderlichen Mittel insbesondere durch Zuwendungen aus allgemeinen Budgetmitteln des Bundeshaushalts in Höhe von je 50 Mio. Euro in den Jahren 2023 und 2024 aufgebracht.Zur Erfüllung der Aufgaben des Fonds gemäß Paragraph 33, werden die erforderlichen Mittel insbesondere durch Zuwendungen aus allgemeinen Budgetmitteln des Bundeshaushalts in Höhe von je 50 Mio. Euro in den Jahren 2023 und 2024 aufgebracht.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.07.1990 bis 31.12.2022
Die Mittel des Fonds werden insbesondere aufgebracht durch:

1.

Zuwendungen, Schenkungen, Erbschaften und Vermächtnisse;

2.

Zinsen und sonstige Erträgnisse des Fondsvermögens.

  1. (1)Absatz einsDie Mittel des Fonds werden insbesondere aufgebracht durch
    1. 1.Ziffer einsZuwendungen, Schenkungen, Erbschaften und Vermächtnisse sowie
    2. 2.Ziffer 2Zinsen und sonstige Erträgnisse des Fondsvermögens.
  2. (2)Absatz 2Zur Erfüllung der Aufgaben des Fonds gemäß § 33 werden die erforderlichen Mittel insbesondere durch Zuwendungen aus allgemeinen Budgetmitteln des Bundeshaushalts in Höhe von je 50 Mio. Euro in den Jahren 2023 und 2024 aufgebracht.Zur Erfüllung der Aufgaben des Fonds gemäß Paragraph 33, werden die erforderlichen Mittel insbesondere durch Zuwendungen aus allgemeinen Budgetmitteln des Bundeshaushalts in Höhe von je 50 Mio. Euro in den Jahren 2023 und 2024 aufgebracht.

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