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ABSCHNITT II
BUNDESBEHINDERTENBEIRAT
(1) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist ein Bundesbehindertenbeirat zu errichten.
(2) Dem Bundesbehindertenbeirat obliegen
1. | die Beratung des Bundesministers für Arbeit und Soziales in allen grundsätzlichen Fragen der Behindertenpolitik; | |||||||||
2. | die Abgabe von Gutachten und Stellungnahmen sowie die Erstattung von Empfehlungen in allen wichtigen, die Interessen behinderter Menschen berührenden Angelegenheiten; | |||||||||
3. | die Unterstützung des Bundesministers für Arbeit und Soziales bei der Koordinierung der gesetzlichen und sonstigen Maßnahmen auf dem Gebiete der Behindertenhilfe insbesondere im Zusammenhang mit dem Nationalen Aktionsplan Behinderung 2012-2020; | |||||||||
4. | die |
(3) Der Bundesbehindertenbeirat ist in allen wichtigen Fragen der Behindertenhilfe vom Bundesminister für Arbeit und Soziales zu hören. Er kann zur Vorbereitung und Behandlung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einsetzen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2001)
ABSCHNITT II
BUNDESBEHINDERTENBEIRAT
(1) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist ein Bundesbehindertenbeirat zu errichten.
(2) Dem Bundesbehindertenbeirat obliegen
1. | die Beratung des Bundesministers für Arbeit und Soziales in allen grundsätzlichen Fragen der Behindertenpolitik; | |||||||||
2. | die Abgabe von Gutachten und Stellungnahmen sowie die Erstattung von Empfehlungen in allen wichtigen, die Interessen behinderter Menschen berührenden Angelegenheiten; | |||||||||
3. | die Unterstützung des Bundesministers für Arbeit und Soziales bei der Koordinierung der gesetzlichen und sonstigen Maßnahmen auf dem Gebiete der Behindertenhilfe insbesondere im Zusammenhang mit dem Nationalen Aktionsplan Behinderung 2012-2020; | |||||||||
4. | die |
(3) Der Bundesbehindertenbeirat ist in allen wichtigen Fragen der Behindertenhilfe vom Bundesminister für Arbeit und Soziales zu hören. Er kann zur Vorbereitung und Behandlung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einsetzen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2001)