§ 8 BBG

Bundesbehindertengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999

ABSCHNITT II

BUNDESBEHINDERTENBEIRAT

(1) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist ein Bundesbehindertenbeirat zu errichten.

(2) Dem Bundesbehindertenbeirat obliegen

1.

die Beratung des Bundesministers für Arbeit und Soziales in allen grundsätzlichen Fragen der Behindertenpolitik;

2.

die Abgabe von Gutachten und Stellungnahmen sowie die Erstattung von Empfehlungen in allen wichtigen, die Interessen behinderter Menschen berührenden Angelegenheiten;

3.

die Unterstützung des Bundesministers für Arbeit und Soziales bei der Koordinierung der gesetzlichen und sonstigen Maßnahmen auf dem Gebiete der Behindertenhilfe insbesondere im Zusammenhang mit dem Nationalen Aktionsplan Behinderung 2012-2020;

4.

die ÜberwachungUnterstützung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bei der EinhaltungKoordinierung der UN-Konvention „ÜbereinkommenMaßnahmen in Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ vom 13. Dezember 2006 in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sind, durch einen unabhängigen und weisungsfreien Monitoringausschuss (§ 13BGBl. III Nr. 105/2016).

(3) Der Bundesbehindertenbeirat ist in allen wichtigen Fragen der Behindertenhilfe vom Bundesminister für Arbeit und Soziales zu hören. Er kann zur Vorbereitung und Behandlung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einsetzen.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2001)

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 12.08.2014 bis 31.12.2017

ABSCHNITT II

BUNDESBEHINDERTENBEIRAT

(1) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist ein Bundesbehindertenbeirat zu errichten.

(2) Dem Bundesbehindertenbeirat obliegen

1.

die Beratung des Bundesministers für Arbeit und Soziales in allen grundsätzlichen Fragen der Behindertenpolitik;

2.

die Abgabe von Gutachten und Stellungnahmen sowie die Erstattung von Empfehlungen in allen wichtigen, die Interessen behinderter Menschen berührenden Angelegenheiten;

3.

die Unterstützung des Bundesministers für Arbeit und Soziales bei der Koordinierung der gesetzlichen und sonstigen Maßnahmen auf dem Gebiete der Behindertenhilfe insbesondere im Zusammenhang mit dem Nationalen Aktionsplan Behinderung 2012-2020;

4.

die ÜberwachungUnterstützung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bei der EinhaltungKoordinierung der UN-Konvention „ÜbereinkommenMaßnahmen in Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ vom 13. Dezember 2006 in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sind, durch einen unabhängigen und weisungsfreien Monitoringausschuss (§ 13BGBl. III Nr. 105/2016).

(3) Der Bundesbehindertenbeirat ist in allen wichtigen Fragen der Behindertenhilfe vom Bundesminister für Arbeit und Soziales zu hören. Er kann zur Vorbereitung und Behandlung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einsetzen.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2001)

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