§ 21a KJBG

Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.12.1987 bis 31.12.9999

Außerhalb des Betriebes dürfen Jugendliche nicht zur Beförderung höherer Geld- oder Sachwerte unter eigener Verantwortung herangezogen werden.

(BGBl. Nr. 229/1982, Art. I Z 12)

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.12.1987 bis 31.12.9999

Außerhalb des Betriebes dürfen Jugendliche nicht zur Beförderung höherer Geld- oder Sachwerte unter eigener Verantwortung herangezogen werden.

(BGBl. Nr. 229/1982, Art. I Z 12)

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