§ 16 KJBG

Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1997 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsNach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist
    1. 1.Ziffer einsPersonen unter 15 Jahren (§ 2 Abs. 1a) eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 14 Stunden zu gewähren;Personen unter 15 Jahren (Paragraph 2, Absatz eins a,) eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 14 Stunden zu gewähren;
    2. 2.Ziffer 2den Jugendlichen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden zu gewähren.
  2. (2)Absatz 2Diese Ruhezeit ist innerhalb von 24 Stunden nach Arbeitsbeginn zu gewähren. Für die Beschäftigung von Jugendlichen (Abs. 1 Z 2) im Gastgewerbe ist Satz 1 nicht anzuwenden.Diese Ruhezeit ist innerhalb von 24 Stunden nach Arbeitsbeginn zu gewähren. Für die Beschäftigung von Jugendlichen (Absatz eins, Ziffer 2,) im Gastgewerbe ist Satz 1 nicht anzuwenden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1997 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsNach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist
    1. 1.Ziffer einsPersonen unter 15 Jahren (§ 2 Abs. 1a) eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 14 Stunden zu gewähren;Personen unter 15 Jahren (Paragraph 2, Absatz eins a,) eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 14 Stunden zu gewähren;
    2. 2.Ziffer 2den Jugendlichen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden zu gewähren.
  2. (2)Absatz 2Diese Ruhezeit ist innerhalb von 24 Stunden nach Arbeitsbeginn zu gewähren. Für die Beschäftigung von Jugendlichen (Abs. 1 Z 2) im Gastgewerbe ist Satz 1 nicht anzuwenden.Diese Ruhezeit ist innerhalb von 24 Stunden nach Arbeitsbeginn zu gewähren. Für die Beschäftigung von Jugendlichen (Absatz eins, Ziffer 2,) im Gastgewerbe ist Satz 1 nicht anzuwenden.

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