Art. 2 § 13b BEinstG (weggefallen)

Behinderteneinstellungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
(1) Jeder Senat besteht aus einem Vorsitzenden und vier Beisitzern. Der Vorsitzende muß ein in Arbeits- und Sozialrechtssachen tätiger oder tätig gewesener Richter des Dienststandes sein. Zwei Beisitzer werden von der Wirtschaftskammer Österreich, ein Beisitzer wird von der Bundesarbeitskammer und ein Beisitzer von der im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990, genannten Vereinigung entsendet. Hinsichtlich der Aufteilung des Entsendtungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 AbsArt. 2 des Bundesbehindertengesetzes, anzuwenden. Ein Bediensteter des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen hat als Schriftführer mitzuwirken.

§ 13b BEinstG (2weggefallen) Für den Vorsitzenden und jeden Beisitzer ist die erforderliche Anzahl von Stellvertretern auf die gleiche Weise zu bestellenseit 01.01.2014 weggefallen.

(3) Die Mitglieder der Berufungskommission und ihre Stellvertreter sind vom Bundesminister für Justiz für eine Amtsdauer von fünf Jahren zu berufen. Sie haben bei Ablauf dieser Amtsdauer ihr Amt bis zu dessen Wiederbesetzung auszuüben. Die neuerliche Berufung ist zulässig.

(4) Der Berufungskommission dürfen nur österreichische Staatsbürger angehören, die eigenberechtigt und in den Nationalrat wählbar sind. Mitglieder der Behindertenausschüsse sind von der Funktion in der Berufungskommission ausgeschlossen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.2013
(1) Jeder Senat besteht aus einem Vorsitzenden und vier Beisitzern. Der Vorsitzende muß ein in Arbeits- und Sozialrechtssachen tätiger oder tätig gewesener Richter des Dienststandes sein. Zwei Beisitzer werden von der Wirtschaftskammer Österreich, ein Beisitzer wird von der Bundesarbeitskammer und ein Beisitzer von der im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990, genannten Vereinigung entsendet. Hinsichtlich der Aufteilung des Entsendtungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 AbsArt. 2 des Bundesbehindertengesetzes, anzuwenden. Ein Bediensteter des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen hat als Schriftführer mitzuwirken.

§ 13b BEinstG (2weggefallen) Für den Vorsitzenden und jeden Beisitzer ist die erforderliche Anzahl von Stellvertretern auf die gleiche Weise zu bestellenseit 01.01.2014 weggefallen.

(3) Die Mitglieder der Berufungskommission und ihre Stellvertreter sind vom Bundesminister für Justiz für eine Amtsdauer von fünf Jahren zu berufen. Sie haben bei Ablauf dieser Amtsdauer ihr Amt bis zu dessen Wiederbesetzung auszuüben. Die neuerliche Berufung ist zulässig.

(4) Der Berufungskommission dürfen nur österreichische Staatsbürger angehören, die eigenberechtigt und in den Nationalrat wählbar sind. Mitglieder der Behindertenausschüsse sind von der Funktion in der Berufungskommission ausgeschlossen.

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