§ 33b AuslBG Sprachliche Gleichbehandlung

Ausländerbeschäftigungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.06.2026 bis 31.12.9999
§ 33b.Paragraph 33 b,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogenepersonenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich diese auf Frauen und Männeralle Geschlechter in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Stand vor dem 11.06.2026

In Kraft vom 01.01.2003 bis 11.06.2026
§ 33b.Paragraph 33 b,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogenepersonenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich diese auf Frauen und Männeralle Geschlechter in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

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