§ 14e AuslBG (weggefallen)

Ausländerbeschäftigungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
§ 14e AuslBG (1weggefallen) Die Arbeitserlaubnis gemäß § 14a ist zu verlängern, wenn

1.

die Anspruchsvoraussetzungen nach § 14a gegeben sind oder

2.

der Ausländer während der letzten zwei Jahre mindestens 18 Monate nach diesem Bundesgesetz beschäftigt war und rechtmäßig niedergelassen ist.

(2) § 7 Abs. 7 und 8 gilt entsprechendseit 01.01.2014 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.2013
§ 14e AuslBG (1weggefallen) Die Arbeitserlaubnis gemäß § 14a ist zu verlängern, wenn

1.

die Anspruchsvoraussetzungen nach § 14a gegeben sind oder

2.

der Ausländer während der letzten zwei Jahre mindestens 18 Monate nach diesem Bundesgesetz beschäftigt war und rechtmäßig niedergelassen ist.

(2) § 7 Abs. 7 und 8 gilt entsprechendseit 01.01.2014 weggefallen.

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