§ 14d AuslBG (weggefallen)

Ausländerbeschäftigungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
Beschäftigungsmeldung bei Arbeitserlaubnis

§ 14d AuslBG. (1weggefallen) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der örtlichen zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice

1.

innerhalb von drei Tagen den Beginn der Beschäftigung anzuzeigen,

2.

die wesentlichen Lohn- und Arbeitsbedingungen mit Gegenzeichnung des Ausländers mitzuteilen und

3.

innerhalb von drei Tagen die Beendigung der Beschäftigung zu melden.

(2) Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat dem Regionalbeirat laufend die Beschäftigungsaufnahme von Ausländern mit Arbeitserlaubnis zur Kenntnis zu bringenseit 01.01.2008 weggefallen. Folgende Datenarten sind in diesem Zusammenhang den Ausschußmitgliedern zu übermitteln:

1.

Name, Adresse und Art des Betriebes;

2.

Name, Geburtsdatum und berufliche Tätigkeit des Ausländers;

3.

das Datum der Beschäftigungsaufnahme.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.07.1994 bis 31.12.2007
Beschäftigungsmeldung bei Arbeitserlaubnis

§ 14d AuslBG. (1weggefallen) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der örtlichen zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice

1.

innerhalb von drei Tagen den Beginn der Beschäftigung anzuzeigen,

2.

die wesentlichen Lohn- und Arbeitsbedingungen mit Gegenzeichnung des Ausländers mitzuteilen und

3.

innerhalb von drei Tagen die Beendigung der Beschäftigung zu melden.

(2) Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat dem Regionalbeirat laufend die Beschäftigungsaufnahme von Ausländern mit Arbeitserlaubnis zur Kenntnis zu bringenseit 01.01.2008 weggefallen. Folgende Datenarten sind in diesem Zusammenhang den Ausschußmitgliedern zu übermitteln:

1.

Name, Adresse und Art des Betriebes;

2.

Name, Geburtsdatum und berufliche Tätigkeit des Ausländers;

3.

das Datum der Beschäftigungsaufnahme.

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