§ 14b AuslBG (weggefallen)

Ausländerbeschäftigungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
§ 14b AuslBG (1weggefallen) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann nach Anhörung des Ausländerausschusses durch Verordnung festlegen, daß die Arbeitserlaubnis auf bestimmte fachliche Bereiche eingeschränkt werden kann oder bestimmte fachliche Bereiche nicht umfassen darf, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes oder die Sicherung der gegebenen Lohn- und Arbeitsbedingungen dies erfordernseit 01.01.2014 weggefallen. Die Einschränkung des Geltungsbereiches ist in der Arbeitserlaubnis festzuhalten.

(2) Die Einschränkung des Geltungsbereiches gilt nicht für Arbeitsverhältnisse und Arbeitserlaubnisse, welche bereits vor Inkrafttreten der entsprechenden Verordnung bestanden haben.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.10.1990 bis 31.12.2013
§ 14b AuslBG (1weggefallen) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann nach Anhörung des Ausländerausschusses durch Verordnung festlegen, daß die Arbeitserlaubnis auf bestimmte fachliche Bereiche eingeschränkt werden kann oder bestimmte fachliche Bereiche nicht umfassen darf, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes oder die Sicherung der gegebenen Lohn- und Arbeitsbedingungen dies erfordernseit 01.01.2014 weggefallen. Die Einschränkung des Geltungsbereiches ist in der Arbeitserlaubnis festzuhalten.

(2) Die Einschränkung des Geltungsbereiches gilt nicht für Arbeitsverhältnisse und Arbeitserlaubnisse, welche bereits vor Inkrafttreten der entsprechenden Verordnung bestanden haben.

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