§ 4a AuslBG Projektmitarbeiter

Ausländerbeschäftigungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2022 bis 31.12.9999

(1) FürEinem Arbeitgeber ist für einen Ausländer, dessen unselbständige Tätigkeit überwiegend durch Aufgaben der künstlerischen Gestaltung bestimmt istnicht länger als sechs Monate als Spezialist (§ 2 Abs. 13 Z 2) im Rahmen eines Projekts vorübergehend beschäftigt werden soll, darfauf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für die Beschäftigungsbewilligung auch bei Fehlen derDauer des Projekts zu erteilen, wenn die allgemeinen Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 bis 3 nur versagt werden, wenn die Beeinträchtigung der durch dieses Bundesgesetzes geschützten öffentlichen Interessen unverhältnismäßig schwerer wiegt als die Beeinträchtigung der Freiheit der Kunst des Ausländerserfüllt sind.

(2) Bei der Abwägung gemäß Abs. 1 ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, daß durch die Versagung der Beschäftigungsbewilligung dem Ausländer eine zumutbare Ausübung der Kunst im Ergebnis nicht unmöglich gemacht wird. Dabei darf weder ein Urteil über den Wert der künstlerischen Tätigkeit, deren unselbständige Ausübung beantragt wurde, noch über die künstlerische Qualität des Künstlers, für den die Beschäftigungsbewilligung beantragt wurde, maßgebend sein.

(3) Die Voraussetzung der künstlerischen Tätigkeit des Ausländers im Sinne des Abs. 1 ist bei begründeten Zweifeln glaubhaft zu machen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.06.1989 bis 31.12.2013

(1) FürEinem Arbeitgeber ist für einen Ausländer, dessen unselbständige Tätigkeit überwiegend durch Aufgaben der künstlerischen Gestaltung bestimmt istnicht länger als sechs Monate als Spezialist (§ 2 Abs. 13 Z 2) im Rahmen eines Projekts vorübergehend beschäftigt werden soll, darfauf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für die Beschäftigungsbewilligung auch bei Fehlen derDauer des Projekts zu erteilen, wenn die allgemeinen Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 bis 3 nur versagt werden, wenn die Beeinträchtigung der durch dieses Bundesgesetzes geschützten öffentlichen Interessen unverhältnismäßig schwerer wiegt als die Beeinträchtigung der Freiheit der Kunst des Ausländerserfüllt sind.

(2) Bei der Abwägung gemäß Abs. 1 ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, daß durch die Versagung der Beschäftigungsbewilligung dem Ausländer eine zumutbare Ausübung der Kunst im Ergebnis nicht unmöglich gemacht wird. Dabei darf weder ein Urteil über den Wert der künstlerischen Tätigkeit, deren unselbständige Ausübung beantragt wurde, noch über die künstlerische Qualität des Künstlers, für den die Beschäftigungsbewilligung beantragt wurde, maßgebend sein.

(3) Die Voraussetzung der künstlerischen Tätigkeit des Ausländers im Sinne des Abs. 1 ist bei begründeten Zweifeln glaubhaft zu machen.

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