§ 12 AVRAG Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes

Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999

Eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens sechs Monaten bis zu einem Jahr, für die eine Förderung aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung oder des Arbeitsmarktservice in Anspruch genommen wird, ist zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vereinbaren. Im übrigen gilt § 11 Abs. 2 bis, 3 und 4.

Stand vor dem 30.06.2013

In Kraft vom 01.01.1998 bis 30.06.2013

Eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens sechs Monaten bis zu einem Jahr, für die eine Förderung aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung oder des Arbeitsmarktservice in Anspruch genommen wird, ist zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vereinbaren. Im übrigen gilt § 11 Abs. 2 bis, 3 und 4.

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