§ 242 ArbVG Unterrichtung der örtlichen Arbeitnehmervertreter

Arbeitsverfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.10.2004 bis 31.12.9999

Unbeschadet des § 250 haben die Mitglieder des SE-Betriebsrates die Arbeitnehmervertreter der Europäischen Gesellschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe über Inhalt und Ergebnisse der gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes durchgeführten Unterrichtung und Anhörung zu informieren.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.10.2004 bis 31.12.9999

Unbeschadet des § 250 haben die Mitglieder des SE-Betriebsrates die Arbeitnehmervertreter der Europäischen Gesellschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe über Inhalt und Ergebnisse der gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes durchgeführten Unterrichtung und Anhörung zu informieren.

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