§ 238 ArbVG Beistellung von Sacherfordernissen, Kostentragung

Arbeitsverfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.10.2004 bis 31.12.9999

Die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des SE-Betriebsrates und des engeren Ausschusses anfallenden Kosten sind gemäß § 224 von der Europäischen Gesellschaft zu tragen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.10.2004 bis 31.12.9999

Die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des SE-Betriebsrates und des engeren Ausschusses anfallenden Kosten sind gemäß § 224 von der Europäischen Gesellschaft zu tragen.

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