§ 213 ArbVG Pflichten der Leitungs- und Verwaltungsorgane

Arbeitsverfassungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.10.2004 bis 31.12.9999
§ 213.Paragraph 213,

Die jeweils zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten Gesellschaften haben

  1. 1.Ziffer einsdie für die Einsetzung eines besonderen Verhandlungsgremiums sowie
  2. 2.Ziffer 2die für die Errichtung eines SE-Betriebsrates oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer
notwendigen Voraussetzungen zu schaffen und die erforderlichen Mittel bereit zu stellen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.10.2004 bis 31.12.9999
§ 213.Paragraph 213,

Die jeweils zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten Gesellschaften haben

  1. 1.Ziffer einsdie für die Einsetzung eines besonderen Verhandlungsgremiums sowie
  2. 2.Ziffer 2die für die Errichtung eines SE-Betriebsrates oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer
notwendigen Voraussetzungen zu schaffen und die erforderlichen Mittel bereit zu stellen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten