§ 213 ArbVG Pflichten der Leitungs- und Verwaltungsorgane

Arbeitsverfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.10.2004 bis 31.12.9999

Die jeweils zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten Gesellschaften haben

1.

die für die Einsetzung eines besonderen Verhandlungsgremiums sowie

2.

die für die Errichtung eines SE-Betriebsrates oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer

notwendigen Voraussetzungen zu schaffen und die erforderlichen Mittel bereit zu stellen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.10.2004 bis 31.12.9999

Die jeweils zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten Gesellschaften haben

1.

die für die Einsetzung eines besonderen Verhandlungsgremiums sowie

2.

die für die Errichtung eines SE-Betriebsrates oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer

notwendigen Voraussetzungen zu schaffen und die erforderlichen Mittel bereit zu stellen.

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