§ 211 ArbVG Organe der Arbeitnehmerschaft

Arbeitsverfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.10.2004 bis 31.12.9999

In den Unternehmen, die die Voraussetzungen des § 208 erfüllen, ist nach Maßgabe der Bestimmungen des VI. Teiles ein besonderes Verhandlungsgremium einzusetzen sowie ein SE-Betriebsrat zu errichten oder ein anderes Verfahren zur Beteiligung der Arbeitnehmer zu schaffen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.10.2004 bis 31.12.9999

In den Unternehmen, die die Voraussetzungen des § 208 erfüllen, ist nach Maßgabe der Bestimmungen des VI. Teiles ein besonderes Verhandlungsgremium einzusetzen sowie ein SE-Betriebsrat zu errichten oder ein anderes Verfahren zur Beteiligung der Arbeitnehmer zu schaffen.

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