§ 195 ArbVG Engerer Ausschuss

Arbeitsverfassungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.06.2011 bis 31.12.9999

Sofern es die Zahl seiner Mitglieder rechtfertigt, hat derDer Europäische Betriebsrat hat aus seiner Mitte einen engeren AusschußAusschuss zu wählen, der aus einem Vorsitzenden und höchstens zweivier weiteren Mitgliedern bestehen darf. Der engere AusschußAusschuss führt die laufenden Geschäfte des Europäischen Betriebsrates; für ihner hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Für den engeren Ausschuss gilt § 194 Abs. 4.

Stand vor dem 05.06.2011

In Kraft vom 22.09.1996 bis 05.06.2011

Sofern es die Zahl seiner Mitglieder rechtfertigt, hat derDer Europäische Betriebsrat hat aus seiner Mitte einen engeren AusschußAusschuss zu wählen, der aus einem Vorsitzenden und höchstens zweivier weiteren Mitgliedern bestehen darf. Der engere AusschußAusschuss führt die laufenden Geschäfte des Europäischen Betriebsrates; für ihner hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Für den engeren Ausschuss gilt § 194 Abs. 4.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten