§ 188 ArbVG Beschluß über die Beendigung der Verhandlungen

Arbeitsverfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.06.2011 bis 31.12.9999

(1) Das besondere Verhandlungsgremium kann mit mindestens zwei Dritteln seiner Stimmen beschließen, keine Verhandlungen zum Abschluß einer Vereinbarung im Sinne von § 187 zu eröffnen oder die bereits eröffneten Verhandlungen zu beenden.

(2) Ein neuer Antrag auf Einberufung des besonderen Verhandlungsgremiums kann frühestens zwei Jahre nach dem BeschlußBeschluss gemäß Abs. 1 gestellt werden, es sei denn, zentrale Leitung und besonderes Verhandlungsgremium setzen eine kürzere Frist fest oder es finden wesentliche Änderungen der Unternehmens- bzw. der Unternehmensgruppenstruktur statt. Als wesentliche Änderungen gelten insbesondere die Stillegung, Einschränkung oder Verlegung von Unternehmen oder Betrieben sowie der Zusammenschluß mit anderen Unternehmensgruppen, Unternehmen oder Betrieben, sofern diese erheblichen Einfluß auf die Gesamtstruktur des Unternehmens bzw. der Unternehmensgruppe haben.

(3) Wenn das besondere Verhandlungsgremium einen Beschluß im Sinne von Abs. 1 faßt, finden die Bestimmungen des 3. Hauptstückes keine Anwendung.

Stand vor dem 05.06.2011

In Kraft vom 22.09.1996 bis 05.06.2011

(1) Das besondere Verhandlungsgremium kann mit mindestens zwei Dritteln seiner Stimmen beschließen, keine Verhandlungen zum Abschluß einer Vereinbarung im Sinne von § 187 zu eröffnen oder die bereits eröffneten Verhandlungen zu beenden.

(2) Ein neuer Antrag auf Einberufung des besonderen Verhandlungsgremiums kann frühestens zwei Jahre nach dem BeschlußBeschluss gemäß Abs. 1 gestellt werden, es sei denn, zentrale Leitung und besonderes Verhandlungsgremium setzen eine kürzere Frist fest oder es finden wesentliche Änderungen der Unternehmens- bzw. der Unternehmensgruppenstruktur statt. Als wesentliche Änderungen gelten insbesondere die Stillegung, Einschränkung oder Verlegung von Unternehmen oder Betrieben sowie der Zusammenschluß mit anderen Unternehmensgruppen, Unternehmen oder Betrieben, sofern diese erheblichen Einfluß auf die Gesamtstruktur des Unternehmens bzw. der Unternehmensgruppe haben.

(3) Wenn das besondere Verhandlungsgremium einen Beschluß im Sinne von Abs. 1 faßt, finden die Bestimmungen des 3. Hauptstückes keine Anwendung.

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