§ 175 ArbVG Grundsätze der Zusammenarbeit

Arbeitsverfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.09.1996 bis 31.12.9999

Die Organe der Arbeitnehmerschaft (§ 173 Abs. 1) und die zentrale Leitung haben mit dem Willen zur Verständigung unter Beachtung ihrer jeweiligen Rechte und gegenseitigen Verpflichtungen zusammenzuarbeiten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.09.1996 bis 31.12.9999

Die Organe der Arbeitnehmerschaft (§ 173 Abs. 1) und die zentrale Leitung haben mit dem Willen zur Verständigung unter Beachtung ihrer jeweiligen Rechte und gegenseitigen Verpflichtungen zusammenzuarbeiten.

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