§ 161 ArbVG Vorbehalt weiterer Vorschriften

Arbeitsverfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1987 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für soziale Verwaltung hat durch Verordnung insbesondere näher zu regeln:
    1. 1.Ziffer einsdie Vorbereitung und Durchführung der Wahl zum Betriebsrat, Zentralbetriebsrat und Jugendvertrauensrat;
    2. 2.Ziffer 2die Bestellung und Tätigkeit von Wahlkommissionen und Wahlzeugen;
    3. 3.Ziffer 3die Geschäftsführung der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung, des Betriebsrates, des Betriebsausschusses, der Betriebsräteversammlung, des Zentralbetriebsrates, der Jugendversammlung und des Jugendvertrauensrates;
    4. 4.Ziffer 4Die Errichtung, Verschmelzung, Trennung, Auflösung und Verwaltung des Betriebsrats(Zentralbetriebsrats)fonds, die Revision seiner Gebarung sowie Rechte und Pflichten der Revisionsorgane;
    5. 5.Ziffer 5die Wahl der Rechnungsprüfer und ihre Geschäftsführung;
    6. 6.Ziffer 6die Geschäftsführung des Bundeseinigungsamtes;
    7. 7.Ziffer 7im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz die Errichtung und Geschäftsführung der Schlichtungsstellen.
  2. (2)Absatz 2Der Bundeskanzler hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung die Berufung der Mitglieder, die Zusammensetzung und die Geschäftsführung der Staatlichen Wirtschaftskommission beim Bundeskanzleramt durch Verordnung näher zu regeln.
  3. (3)Absatz 3Der Bundesminister für Verkehr hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung die Berufung der Mitglieder, die Zusammensetzung und die Geschäftsführung der Staatlichen Wirtschaftskommission beim Bundesministerium für Verkehr durch Verordnung näher zu regeln.
  4. (4)Absatz 4Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung die Berufung der Mitglieder, die Zusammensetzung und die Geschäftsführung der Staatlichen Wirtschaftskommission beim Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie durch Verordnung näher zu regeln.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1987 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für soziale Verwaltung hat durch Verordnung insbesondere näher zu regeln:
    1. 1.Ziffer einsdie Vorbereitung und Durchführung der Wahl zum Betriebsrat, Zentralbetriebsrat und Jugendvertrauensrat;
    2. 2.Ziffer 2die Bestellung und Tätigkeit von Wahlkommissionen und Wahlzeugen;
    3. 3.Ziffer 3die Geschäftsführung der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung, des Betriebsrates, des Betriebsausschusses, der Betriebsräteversammlung, des Zentralbetriebsrates, der Jugendversammlung und des Jugendvertrauensrates;
    4. 4.Ziffer 4Die Errichtung, Verschmelzung, Trennung, Auflösung und Verwaltung des Betriebsrats(Zentralbetriebsrats)fonds, die Revision seiner Gebarung sowie Rechte und Pflichten der Revisionsorgane;
    5. 5.Ziffer 5die Wahl der Rechnungsprüfer und ihre Geschäftsführung;
    6. 6.Ziffer 6die Geschäftsführung des Bundeseinigungsamtes;
    7. 7.Ziffer 7im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz die Errichtung und Geschäftsführung der Schlichtungsstellen.
  2. (2)Absatz 2Der Bundeskanzler hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung die Berufung der Mitglieder, die Zusammensetzung und die Geschäftsführung der Staatlichen Wirtschaftskommission beim Bundeskanzleramt durch Verordnung näher zu regeln.
  3. (3)Absatz 3Der Bundesminister für Verkehr hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung die Berufung der Mitglieder, die Zusammensetzung und die Geschäftsführung der Staatlichen Wirtschaftskommission beim Bundesministerium für Verkehr durch Verordnung näher zu regeln.
  4. (4)Absatz 4Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung die Berufung der Mitglieder, die Zusammensetzung und die Geschäftsführung der Staatlichen Wirtschaftskommission beim Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie durch Verordnung näher zu regeln.

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