§ 153 ArbVG Mitwirkung bei Verhandlungen über Kollektivverträge

Arbeitsverfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1987 bis 31.12.9999

Das Bundeseinigungsamt ist berufen, bei den Verhandlungen über den Abschluß oder die Änderung von Kollektivverträgen mitzuwirken, wenn ein Antrag von einer der beteiligten Vertragsparteien gestellt wird.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1987 bis 31.12.9999

Das Bundeseinigungsamt ist berufen, bei den Verhandlungen über den Abschluß oder die Änderung von Kollektivverträgen mitzuwirken, wenn ein Antrag von einer der beteiligten Vertragsparteien gestellt wird.

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