§ 131 ArbVG Rechtsausübung durch Minderjährige

Arbeitsverfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1974 bis 31.12.9999

Die Ausübung von Rechten und die Übernahme von Pflichten nach den Bestimmungen dieses Hauptstückes bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1974 bis 31.12.9999

Die Ausübung von Rechten und die Übernahme von Pflichten nach den Bestimmungen dieses Hauptstückes bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.

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