§ 83 ArbVG Geschäftsführung

Arbeitsverfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1975 bis 31.12.9999
§ 83.Paragraph 83,

Auf die Geschäftsführung des Zentralbetriebsrates sind die Vorschriften der §§ 66 Abs. 1 bis 4, 6 und 8, 67, 68, 69 Abs. 1 bis 3 und 5, 70 Z 1 und 4 und 71 sinngemäß anzuwenden. Die Errichtung geschäftsführender Ausschüsse durch Geschäftsordnung (§ 69 Abs. 4) ist nicht zulässig. Auf die Geschäftsführung des Zentralbetriebsrates sind die Vorschriften der Paragraphen 66, Absatz eins bis 4, 6 und 8, 67, 68, 69 Absatz eins bis 3 und 5, 70 Ziffer eins und 4 und 71 sinngemäß anzuwenden. Die Errichtung geschäftsführender Ausschüsse durch Geschäftsordnung (Paragraph 69, Absatz 4,) ist nicht zulässig.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1975 bis 31.12.9999
§ 83.Paragraph 83,

Auf die Geschäftsführung des Zentralbetriebsrates sind die Vorschriften der §§ 66 Abs. 1 bis 4, 6 und 8, 67, 68, 69 Abs. 1 bis 3 und 5, 70 Z 1 und 4 und 71 sinngemäß anzuwenden. Die Errichtung geschäftsführender Ausschüsse durch Geschäftsordnung (§ 69 Abs. 4) ist nicht zulässig. Auf die Geschäftsführung des Zentralbetriebsrates sind die Vorschriften der Paragraphen 66, Absatz eins bis 4, 6 und 8, 67, 68, 69 Absatz eins bis 3 und 5, 70 Ziffer eins und 4 und 71 sinngemäß anzuwenden. Die Errichtung geschäftsführender Ausschüsse durch Geschäftsordnung (Paragraph 69, Absatz 4,) ist nicht zulässig.

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