§ 79 ArbVG Aufgaben

Arbeitsverfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1974 bis 31.12.9999
§ 79.Paragraph 79,

Der Betriebsräteversammlung obliegt:

  1. 1.Ziffer einsBehandlung von Berichten des Zentralbetriebsrates und der Rechnungsprüfer für den Zentralbetriebsratsfonds;
  2. 2.Ziffer 2Beschlußfassung über die Einhebung und Höhe der Zentralbetriebsratsumlage;
  3. 3.Ziffer 3Wahl und Enthebung der Rechnungsprüfer für den Zentralbetriebsratsfonds;
  4. 4.Ziffer 4Beschlußfassung über die Enthebung des Zentralbetriebsrates;
  5. 5.Ziffer 5Beschlußfassung über die Fortsetzung der Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates (§ 82 Abs. 4).Beschlußfassung über die Fortsetzung der Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates (Paragraph 82, Absatz 4,).

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1974 bis 31.12.9999
§ 79.Paragraph 79,

Der Betriebsräteversammlung obliegt:

  1. 1.Ziffer einsBehandlung von Berichten des Zentralbetriebsrates und der Rechnungsprüfer für den Zentralbetriebsratsfonds;
  2. 2.Ziffer 2Beschlußfassung über die Einhebung und Höhe der Zentralbetriebsratsumlage;
  3. 3.Ziffer 3Wahl und Enthebung der Rechnungsprüfer für den Zentralbetriebsratsfonds;
  4. 4.Ziffer 4Beschlußfassung über die Enthebung des Zentralbetriebsrates;
  5. 5.Ziffer 5Beschlußfassung über die Fortsetzung der Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates (§ 82 Abs. 4).Beschlußfassung über die Fortsetzung der Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates (Paragraph 82, Absatz 4,).

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