§ 57 ArbVG Mitteilung des Wahlergebnisses

Arbeitsverfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1987 bis 31.12.9999

Das Ergebnis der Wahl ist im Betrieb kundzumachen und dem Betriebsinhaber, dem nach dem Standort des Betriebes zuständigen Arbeitsinspektorat, den zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen und der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer mitzuteilen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1987 bis 31.12.9999

Das Ergebnis der Wahl ist im Betrieb kundzumachen und dem Betriebsinhaber, dem nach dem Standort des Betriebes zuständigen Arbeitsinspektorat, den zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen und der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer mitzuteilen.

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