§ 42 ArbVG Aufgaben der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung

Arbeitsverfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1974 bis 31.12.9999

(1) die Betriebs(Gruppen)versammlung obliegt:

1.

Behandlung von Berichten des Betriebsrates und der Rechnungsprüfer;

2.

Wahl des Wahlvorstandes für die Betriebsratswahl;

3.

Beschlußfassung über die Einhebung und die Höhe einer Betriebsratsumlage sowie über die Art und Weise der Auflösung des Betriebsratsfonds;

4.

Beschlußfassung über die Enthebung des Betriebsrates;

5.

Beschlußfassung über die Enthebung des Wahlvorstandes für die Betriebsratswahl;

6.

Wahl der Rechnungsprüfer;

7.

Beschlußfassung über die Enthebung der Rechnungsprüfer;

8.

Beschlußfassung über eine Fortsetzung der Funktion des Betriebsrates nach Wiederaufnahme des Betriebes.

(2) Der Gruppenversammlung obliegt überdies die Enthebung eines Betriebsratsmitgliedes gemäß § 64 Abs. 1 Z 4 sowie die Beschlußfassung über die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates gemäß § 40 Abs. 3.

(3) Der Betriebshauptversammlung obliegt die Behandlung von Berichten des Betriebsausschusses.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1974 bis 31.12.9999

(1) die Betriebs(Gruppen)versammlung obliegt:

1.

Behandlung von Berichten des Betriebsrates und der Rechnungsprüfer;

2.

Wahl des Wahlvorstandes für die Betriebsratswahl;

3.

Beschlußfassung über die Einhebung und die Höhe einer Betriebsratsumlage sowie über die Art und Weise der Auflösung des Betriebsratsfonds;

4.

Beschlußfassung über die Enthebung des Betriebsrates;

5.

Beschlußfassung über die Enthebung des Wahlvorstandes für die Betriebsratswahl;

6.

Wahl der Rechnungsprüfer;

7.

Beschlußfassung über die Enthebung der Rechnungsprüfer;

8.

Beschlußfassung über eine Fortsetzung der Funktion des Betriebsrates nach Wiederaufnahme des Betriebes.

(2) Der Gruppenversammlung obliegt überdies die Enthebung eines Betriebsratsmitgliedes gemäß § 64 Abs. 1 Z 4 sowie die Beschlußfassung über die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates gemäß § 40 Abs. 3.

(3) Der Betriebshauptversammlung obliegt die Behandlung von Berichten des Betriebsausschusses.

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