§ 15 ArbVG Auflegung des Kollektivvertrages im Betrieb

Arbeitsverfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1987 bis 31.12.9999

Jeder kollektivvertragsangehörige Arbeitgeber hat den Kollektivvertrag binnen drei Tagen nach dem Tage der Kundmachung (§ 14 Abs. 3) im Betrieb in einem für alle Arbeitnehmer zugänglichen Raume aufzulegen und darauf in einer Betriebskundmachung hinzuweisen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1987 bis 31.12.9999

Jeder kollektivvertragsangehörige Arbeitgeber hat den Kollektivvertrag binnen drei Tagen nach dem Tage der Kundmachung (§ 14 Abs. 3) im Betrieb in einem für alle Arbeitnehmer zugänglichen Raume aufzulegen und darauf in einer Betriebskundmachung hinzuweisen.

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