§ 2 ArbVG Begriff und Inhalt

Arbeitsverfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1974 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsKollektivverträge sind Vereinbarungen, die zwischen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber einerseits und der Arbeitnehmer andererseits schriftlich abgeschlossen werden.
  2. (2)Absatz 2Durch Kollektivverträge können geregelt werden:
    1. 1.Ziffer einsDie Rechtsbeziehungen zwischen den Kollektivvertragsparteien;
    2. 2.Ziffer 2die gegenseitigen aus dem Arbeitsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer;
    3. 3.Ziffer 3die Änderung kollektivvertraglicher Rechtsansprüche gemäß Z 2 der aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmer;die Änderung kollektivvertraglicher Rechtsansprüche gemäß Ziffer 2, der aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmer;
    4. 4.Ziffer 4Maßnahmen im Sinne des § 97 Abs. 1 Z 4;Maßnahmen im Sinne des Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 4 ;,
    5. 5.Ziffer 5Art und Umfang der Mitwirkungsbefugnisse der Arbeitnehmerschaft bei Durchführung von Maßnahmen gemäß Z 4 und von Maßnahmen im Sinne des § 97 Abs. 1 Z 9;Art und Umfang der Mitwirkungsbefugnisse der Arbeitnehmerschaft bei Durchführung von Maßnahmen gemäß Ziffer 4 und von Maßnahmen im Sinne des Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 9 ;,
    6. 6.Ziffer 6gemeinsame Einrichtungen der Kollektivvertragsparteien;
    7. 7.Ziffer 7sonstige Angelegenheiten, deren Regelung durch Gesetz dem Kollektivvertrag übertragen wird.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1974 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsKollektivverträge sind Vereinbarungen, die zwischen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber einerseits und der Arbeitnehmer andererseits schriftlich abgeschlossen werden.
  2. (2)Absatz 2Durch Kollektivverträge können geregelt werden:
    1. 1.Ziffer einsDie Rechtsbeziehungen zwischen den Kollektivvertragsparteien;
    2. 2.Ziffer 2die gegenseitigen aus dem Arbeitsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer;
    3. 3.Ziffer 3die Änderung kollektivvertraglicher Rechtsansprüche gemäß Z 2 der aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmer;die Änderung kollektivvertraglicher Rechtsansprüche gemäß Ziffer 2, der aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmer;
    4. 4.Ziffer 4Maßnahmen im Sinne des § 97 Abs. 1 Z 4;Maßnahmen im Sinne des Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 4 ;,
    5. 5.Ziffer 5Art und Umfang der Mitwirkungsbefugnisse der Arbeitnehmerschaft bei Durchführung von Maßnahmen gemäß Z 4 und von Maßnahmen im Sinne des § 97 Abs. 1 Z 9;Art und Umfang der Mitwirkungsbefugnisse der Arbeitnehmerschaft bei Durchführung von Maßnahmen gemäß Ziffer 4 und von Maßnahmen im Sinne des Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 9 ;,
    6. 6.Ziffer 6gemeinsame Einrichtungen der Kollektivvertragsparteien;
    7. 7.Ziffer 7sonstige Angelegenheiten, deren Regelung durch Gesetz dem Kollektivvertrag übertragen wird.

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