§ 34 ARG Vollziehung

Arbeitsruhegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2022 bis 31.12.9999

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

die Bundesministerin bzw. der BundeskanzlerBundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit dem/der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister/in für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hinsichtlich der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Betrieben des Bundes; soweit finanzielle Angelegenheiten berührt sind, auch im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen;

2.

die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des § 26 Abs. 3;

3.

im Übrigendie Bundesministerin bzw. der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem BundeskanzlerBundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hinsichtlich der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Betrieben der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit finanzielle Angelegenheiten berührt sind, auch im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen;

4.

der/die Bundesministerin bzw. der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hinsichtlich aller anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

(2) Die in Abs. 1 Z 1 und 4 genannten Bundesministerinnen bzw. Bundesminister sind auch mit der Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und der Verordnung (EWGEU) Nr. 165/2014 betraut.

Stand vor dem 31.05.2022

In Kraft vom 22.03.2019 bis 31.05.2022

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

die Bundesministerin bzw. der BundeskanzlerBundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit dem/der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister/in für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hinsichtlich der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Betrieben des Bundes; soweit finanzielle Angelegenheiten berührt sind, auch im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen;

2.

die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des § 26 Abs. 3;

3.

im Übrigendie Bundesministerin bzw. der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem BundeskanzlerBundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hinsichtlich der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Betrieben der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit finanzielle Angelegenheiten berührt sind, auch im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen;

4.

der/die Bundesministerin bzw. der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hinsichtlich aller anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

(2) Die in Abs. 1 Z 1 und 4 genannten Bundesministerinnen bzw. Bundesminister sind auch mit der Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und der Verordnung (EWGEU) Nr. 165/2014 betraut.

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