§ 126 ASchG Ausnahmegenehmigungen

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBescheide, mit denen Ausnahmen von den gemäß § 103 §§ 106 bis 123122 weitergeltenden Bestimmungen genehmigt wurden, bleiben unberührt, soweit in §§ 103 § 116 und 116 sowie in Abs. 4 nicht anderes bestimmt wird.Bescheide, mit denen Ausnahmen von den gemäß Paragraph 103Paragraphen 106 bis 123122 weitergeltenden Bestimmungen genehmigt wurden, bleiben unberührt, soweit in Paragraphen 103 undParagraph 116, sowie in Absatz 4, nicht anderes bestimmt wird.
  2. (2)Absatz 2Die zuständige Behörde kann auf begründeten Antrag Ausnahmen von den gemäß §§ 106 bis 111, 114 sowie 118119 bis 123122 weitergeltenden Bestimmungen zulassen, wennDie zuständige Behörde kann auf begründeten Antrag Ausnahmen von den gemäß Paragraphen 106 bis 111, 114 sowie 118119 bis 123122 weitergeltenden Bestimmungen zulassen, wenn(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2001,)
    1. 1.Ziffer eins(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2001,)
    2. 2.Ziffer 2nach den Umständen des Einzelfalls zu erwarten ist, daß die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer durch die Ausnahme nicht beeinträchtigt werden, oder daß durch eine andere vom Arbeitgeber/von der Arbeitgeberin vorgesehene Maßnahme zumindest der gleiche Schutz erreicht wird wie bei Einhaltung der betreffenden Bestimmung.
  3. (3)Absatz 3Die Wirksamkeit von Ausnahmen nach Abs. 1 und 2 wird durch einen Wechsel in der Person des Arbeitgebers nicht berührt, wenn sich der für die Ausnahme maßgebliche Sachverhalt nicht geändert hat. Ausnahmen sind von der zuständigen Behörde aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahme nicht mehr vorliegen.Die Wirksamkeit von Ausnahmen nach Absatz eins und 2 wird durch einen Wechsel in der Person des Arbeitgebers nicht berührt, wenn sich der für die Ausnahme maßgebliche Sachverhalt nicht geändert hat. Ausnahmen sind von der zuständigen Behörde aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahme nicht mehr vorliegen.
  4. (4)Absatz 4In den in Durchführung dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen ist gegebenenfalls festzulegen, daß vor Inkrafttreten der Verordnung erlassene Bescheide, allenfalls nach einer festzulegenden Übergangsfrist, gegenstandslos werden, soweit durch sie Ausnahmen von Anforderungen genehmigt wurden, deren Anwendung unabhängig von den Umständen des Einzelfalls zur Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich ist.

Stand vor dem 31.05.2015

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.05.2015
  1. (1)Absatz einsBescheide, mit denen Ausnahmen von den gemäß § 103 §§ 106 bis 123122 weitergeltenden Bestimmungen genehmigt wurden, bleiben unberührt, soweit in §§ 103 § 116 und 116 sowie in Abs. 4 nicht anderes bestimmt wird.Bescheide, mit denen Ausnahmen von den gemäß Paragraph 103Paragraphen 106 bis 123122 weitergeltenden Bestimmungen genehmigt wurden, bleiben unberührt, soweit in Paragraphen 103 undParagraph 116, sowie in Absatz 4, nicht anderes bestimmt wird.
  2. (2)Absatz 2Die zuständige Behörde kann auf begründeten Antrag Ausnahmen von den gemäß §§ 106 bis 111, 114 sowie 118119 bis 123122 weitergeltenden Bestimmungen zulassen, wennDie zuständige Behörde kann auf begründeten Antrag Ausnahmen von den gemäß Paragraphen 106 bis 111, 114 sowie 118119 bis 123122 weitergeltenden Bestimmungen zulassen, wenn(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2001,)
    1. 1.Ziffer eins(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2001,)
    2. 2.Ziffer 2nach den Umständen des Einzelfalls zu erwarten ist, daß die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer durch die Ausnahme nicht beeinträchtigt werden, oder daß durch eine andere vom Arbeitgeber/von der Arbeitgeberin vorgesehene Maßnahme zumindest der gleiche Schutz erreicht wird wie bei Einhaltung der betreffenden Bestimmung.
  3. (3)Absatz 3Die Wirksamkeit von Ausnahmen nach Abs. 1 und 2 wird durch einen Wechsel in der Person des Arbeitgebers nicht berührt, wenn sich der für die Ausnahme maßgebliche Sachverhalt nicht geändert hat. Ausnahmen sind von der zuständigen Behörde aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahme nicht mehr vorliegen.Die Wirksamkeit von Ausnahmen nach Absatz eins und 2 wird durch einen Wechsel in der Person des Arbeitgebers nicht berührt, wenn sich der für die Ausnahme maßgebliche Sachverhalt nicht geändert hat. Ausnahmen sind von der zuständigen Behörde aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahme nicht mehr vorliegen.
  4. (4)Absatz 4In den in Durchführung dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen ist gegebenenfalls festzulegen, daß vor Inkrafttreten der Verordnung erlassene Bescheide, allenfalls nach einer festzulegenden Übergangsfrist, gegenstandslos werden, soweit durch sie Ausnahmen von Anforderungen genehmigt wurden, deren Anwendung unabhängig von den Umständen des Einzelfalls zur Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich ist.

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