§ 110 ASchG Allgemeine Übergangsbestimmungen betreffend Arbeitsstoffe

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins§ 41 Abs. 2 bis 6 tritt für Arbeitgeber, die regelmäßig mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigen, mit 1. Juli 1995, im übrigen mit 1. Jänner 1996 in Kraft.Paragraph 41, Absatz 2 bis 6 tritt für Arbeitgeber, die regelmäßig mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigen, mit 1. Juli 1995, im übrigen mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
  2. (1a)Absatz eins aDie Umsetzung der in § 41 Abs. 2 bis 6 festgelegten Verpflichtungen muß spätestens fertiggestellt sein:Die Umsetzung der in Paragraph 41, Absatz 2 bis 6 festgelegten Verpflichtungen muß spätestens fertiggestellt sein:
    1. 1.Ziffer einsfür Arbeitsstätten, in denen regelmäßig mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigt werden, mit 1. Juli 1997,
    2. 2.Ziffer 2für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig 51 bis 100 Arbeitnehmer beschäftigt werden, mit 1. Juli 1998,
    3. 3.Ziffer 3für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig elf bis 50 Arbeitnehmer beschäftigt werden, mit 1. Juli 1999,
    4. 4.Ziffer 4für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig bis zu zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden, mit 1. Juli 2000.
  3. (1b)Absatz eins bArbeitnehmer, die auf Baustellen oder auswärtigen Arbeitsstellen beschäftigt werden, sind bei der Ermittlung der Beschäftigtenzahl nach Abs. 1 und 1a jener Arbeitsstätte zuzurechnen, der sie organisatorisch zugehören, im Zweifel dem Unternehmenssitz.Arbeitnehmer, die auf Baustellen oder auswärtigen Arbeitsstellen beschäftigt werden, sind bei der Ermittlung der Beschäftigtenzahl nach Absatz eins und 1a jener Arbeitsstätte zuzurechnen, der sie organisatorisch zugehören, im Zweifel dem Unternehmenssitz.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2015)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2015,)

  4. (2)Absatz 2§ 42 Abs. 6 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Meldung von biologischen Arbeitsstoffen regelt, in Kraft.Paragraph 42, Absatz 6, tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Meldung von biologischen Arbeitsstoffen regelt, in Kraft.
  5. (3)Absatz 3§ 42 Abs. 7 tritt hinsichtlich jener Arbeitsstoffe, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits in Verwendung stehen, mit 1. Juli 1995 in Kraft.Paragraph 42, Absatz 7, tritt hinsichtlich jener Arbeitsstoffe, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits in Verwendung stehen, mit 1. Juli 1995 in Kraft.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2015)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2015,)

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2001,)

  6. (4)Absatz 4§ 44 Abs. 2 und 5 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Kennzeichnung von gefährlichen Arbeitsstoffen regelt, in Kraft.Paragraph 44, Absatz 2 und 5 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Kennzeichnung von gefährlichen Arbeitsstoffen regelt, in Kraft.
  7. (5)Absatz 5(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2001,)
  8. (6)Absatz 6§ 46 Abs. 2, 5 und 8 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die Messungen gemäß § 48 Abs. 1 Z 4 regelt, in Kraft.Paragraph 46, Absatz 2,, 5 und 8 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die Messungen gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 4, regelt, in Kraft.
  9. (7)Absatz 7§ 47 tritt für Arbeitgeber, die regelmäßig mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigen, mit 1. Juli 1995, im übrigen mit 1. Jänner 1996 in Kraft.Paragraph 47, tritt für Arbeitgeber, die regelmäßig mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigen, mit 1. Juli 1995, im übrigen mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
  10. (8)Absatz 8Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz zur Durchführung des 4. Abschnittes gelten die nachstehend angeführten Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) als Bundesgesetz: Für Schutzmaßnahmen gegen Gase, Dämpfe, Schwebstoffe und sonstige Beeinträchtigungen gilt § 16 Abs. 4, Abs. 5 erster Satz, Abs. 6 und 7 sowie 9 bis 11, für Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen § 52 Abs. 4 bis Abs. 6, für Arbeiten mit brandgefährlichen und explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen § 54 Abs. 6 mit der Maßgabe, dass die Wortfolge ‚brandgefährlichen Arbeitsstoffen und‘ entfällt, für den Ersatz und das Verbot von Arbeitsstoffen und Arbeitsverfahren und die Verwendungsbeschränkungen § 55 Abs. 2 bis 5 und Abs. 7 bis 10 und für die Lagerung von besonderen Arbeitsstoffen § 65 AAV mit der Maßgabe, dass in Abs. 9 erster Satz die Wortfolge „oder infektiösen“ entfällt.Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz zur Durchführung des 4. Abschnittes gelten die nachstehend angeführten Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) als Bundesgesetz: Für Schutzmaßnahmen gegen Gase, Dämpfe, Schwebstoffe und sonstige Beeinträchtigungen gilt Paragraph 16, Absatz 4,, Absatz 5, erster Satz, Absatz 6 und 7 sowie 9 bis 11, für Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen Paragraph 52, Absatz 4 bis Absatz 6,, für Arbeiten mit brandgefährlichen und explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen Paragraph 54, Absatz 6, mit der Maßgabe, dass die Wortfolge ‚brandgefährlichen Arbeitsstoffen und‘ entfällt, für den Ersatz und das Verbot von Arbeitsstoffen und Arbeitsverfahren und die Verwendungsbeschränkungen Paragraph 55, Absatz 2 bis 5 und Absatz 7, bis 10 und für die Lagerung von besonderen Arbeitsstoffen Paragraph 65, AAV mit der Maßgabe, dass in Absatz 9, erster Satz die Wortfolge „oder infektiösen“ entfällt.
  11. (8)Absatz 8Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz zur Durchführung des 4. Abschnittes gelten die nachstehend angeführten Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) als Bundesgesetz:
    1. 1.Ziffer einsFür Schutzmaßnahmen gegen Gase, Dämpfe, Schwebstoffe und sonstige Beeinträchtigungen gilt § 16 Abs. 4, Abs. 5 erster Satz, Abs. 6 und 7 sowie 9 bis 11,Für Schutzmaßnahmen gegen Gase, Dämpfe, Schwebstoffe und sonstige Beeinträchtigungen gilt Paragraph 16, Absatz 4,, Absatz 5, erster Satz, Absatz 6 und 7 sowie 9 bis 11,
    2. 2.Ziffer 2für Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen gilt § 52 Abs. 4 bis Abs. 6,für Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen gilt Paragraph 52, Absatz 4 bis Absatz 6,,
    3. 3.Ziffer 3für Arbeiten mit explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen gilt § 54 Abs. 6 mit der Maßgabe, dass die Wortfolge „brandgefährlichen Arbeitsstoffen und“ entfällt,für Arbeiten mit explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen gilt Paragraph 54, Absatz 6, mit der Maßgabe, dass die Wortfolge „brandgefährlichen Arbeitsstoffen und“ entfällt,
    4. 4.Ziffer 4für den Ersatz und das Verbot von Arbeitsstoffen und Arbeitsverfahren und die Verwendungsbeschränkungen gilt § 55 Abs. 2 bis 5 und Abs. 7 bis 10, mit der Maßgabe, dass in Abs. 2 im letzten Satz nach dem Wort „Laboratorien“ ein Punkt gesetzt und der letzte Halbsatz durch folgenden Satz ersetzt wird: „Dies gilt weiters nicht für die Verwendung von Benzol in Motortreibstoffen, außer zum Antrieb von zweitaktmotorbetriebenen handgeführten Arbeitsmitteln.“,für den Ersatz und das Verbot von Arbeitsstoffen und Arbeitsverfahren und die Verwendungsbeschränkungen gilt Paragraph 55, Absatz 2 bis 5 und Absatz 7 bis 10, mit der Maßgabe, dass in Absatz 2, im letzten Satz nach dem Wort „Laboratorien“ ein Punkt gesetzt und der letzte Halbsatz durch folgenden Satz ersetzt wird: „Dies gilt weiters nicht für die Verwendung von Benzol in Motortreibstoffen, außer zum Antrieb von zweitaktmotorbetriebenen handgeführten Arbeitsmitteln.“,
    5. 5.Ziffer 5für die Lagerung von besonderen Arbeitsstoffen gilt § 65 AAV mit der Maßgabe, dass in Abs. 4 die Wortfolge „bei den Zugängen deutlich und dauerhaft gekennzeichnet und“ und in Abs. 9 die Wortfolge „bei den Zugängen als solche deutlich und dauerhaft gekennzeichnet und“ entfällt und in Abs. 9 erster Satz die Wortfolge „oder infektiösen“ entfällt.für die Lagerung von besonderen Arbeitsstoffen gilt Paragraph 65, AAV mit der Maßgabe, dass in Absatz 4, die Wortfolge „bei den Zugängen deutlich und dauerhaft gekennzeichnet und“ und in Absatz 9, die Wortfolge „bei den Zugängen als solche deutlich und dauerhaft gekennzeichnet und“ entfällt und in Absatz 9, erster Satz die Wortfolge „oder infektiösen“ entfällt.
  12. (9)Absatz 9Soweit Arbeitsstoffe noch entsprechend ihren Eigenschaften im Sinne des § 3 des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2015, eingestuft oder gekennzeichnet sind, gelten für sie auch jene Arbeitnehmerschutzvorschriften, die bereits auf die entsprechende Gefahrenkategorie nach der CLP-Verordnung abstellen, wobei § 40 Abs. 8 sinngemäß anzuwenden ist.Soweit Arbeitsstoffe noch entsprechend ihren Eigenschaften im Sinne des Paragraph 3, des Chemikaliengesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2015,, eingestuft oder gekennzeichnet sind, gelten für sie auch jene Arbeitnehmerschutzvorschriften, die bereits auf die entsprechende Gefahrenkategorie nach der CLP-Verordnung abstellen, wobei Paragraph 40, Absatz 8, sinngemäß anzuwenden ist.

Stand vor dem 31.05.2015

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.05.2015
  1. (1)Absatz eins§ 41 Abs. 2 bis 6 tritt für Arbeitgeber, die regelmäßig mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigen, mit 1. Juli 1995, im übrigen mit 1. Jänner 1996 in Kraft.Paragraph 41, Absatz 2 bis 6 tritt für Arbeitgeber, die regelmäßig mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigen, mit 1. Juli 1995, im übrigen mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
  2. (1a)Absatz eins aDie Umsetzung der in § 41 Abs. 2 bis 6 festgelegten Verpflichtungen muß spätestens fertiggestellt sein:Die Umsetzung der in Paragraph 41, Absatz 2 bis 6 festgelegten Verpflichtungen muß spätestens fertiggestellt sein:
    1. 1.Ziffer einsfür Arbeitsstätten, in denen regelmäßig mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigt werden, mit 1. Juli 1997,
    2. 2.Ziffer 2für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig 51 bis 100 Arbeitnehmer beschäftigt werden, mit 1. Juli 1998,
    3. 3.Ziffer 3für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig elf bis 50 Arbeitnehmer beschäftigt werden, mit 1. Juli 1999,
    4. 4.Ziffer 4für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig bis zu zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden, mit 1. Juli 2000.
  3. (1b)Absatz eins bArbeitnehmer, die auf Baustellen oder auswärtigen Arbeitsstellen beschäftigt werden, sind bei der Ermittlung der Beschäftigtenzahl nach Abs. 1 und 1a jener Arbeitsstätte zuzurechnen, der sie organisatorisch zugehören, im Zweifel dem Unternehmenssitz.Arbeitnehmer, die auf Baustellen oder auswärtigen Arbeitsstellen beschäftigt werden, sind bei der Ermittlung der Beschäftigtenzahl nach Absatz eins und 1a jener Arbeitsstätte zuzurechnen, der sie organisatorisch zugehören, im Zweifel dem Unternehmenssitz.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2015)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2015,)

  4. (2)Absatz 2§ 42 Abs. 6 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Meldung von biologischen Arbeitsstoffen regelt, in Kraft.Paragraph 42, Absatz 6, tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Meldung von biologischen Arbeitsstoffen regelt, in Kraft.
  5. (3)Absatz 3§ 42 Abs. 7 tritt hinsichtlich jener Arbeitsstoffe, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits in Verwendung stehen, mit 1. Juli 1995 in Kraft.Paragraph 42, Absatz 7, tritt hinsichtlich jener Arbeitsstoffe, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits in Verwendung stehen, mit 1. Juli 1995 in Kraft.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2015)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2015,)

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2001,)

  6. (4)Absatz 4§ 44 Abs. 2 und 5 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Kennzeichnung von gefährlichen Arbeitsstoffen regelt, in Kraft.Paragraph 44, Absatz 2 und 5 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Kennzeichnung von gefährlichen Arbeitsstoffen regelt, in Kraft.
  7. (5)Absatz 5(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2001,)
  8. (6)Absatz 6§ 46 Abs. 2, 5 und 8 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die Messungen gemäß § 48 Abs. 1 Z 4 regelt, in Kraft.Paragraph 46, Absatz 2,, 5 und 8 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die Messungen gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 4, regelt, in Kraft.
  9. (7)Absatz 7§ 47 tritt für Arbeitgeber, die regelmäßig mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigen, mit 1. Juli 1995, im übrigen mit 1. Jänner 1996 in Kraft.Paragraph 47, tritt für Arbeitgeber, die regelmäßig mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigen, mit 1. Juli 1995, im übrigen mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
  10. (8)Absatz 8Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz zur Durchführung des 4. Abschnittes gelten die nachstehend angeführten Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) als Bundesgesetz: Für Schutzmaßnahmen gegen Gase, Dämpfe, Schwebstoffe und sonstige Beeinträchtigungen gilt § 16 Abs. 4, Abs. 5 erster Satz, Abs. 6 und 7 sowie 9 bis 11, für Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen § 52 Abs. 4 bis Abs. 6, für Arbeiten mit brandgefährlichen und explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen § 54 Abs. 6 mit der Maßgabe, dass die Wortfolge ‚brandgefährlichen Arbeitsstoffen und‘ entfällt, für den Ersatz und das Verbot von Arbeitsstoffen und Arbeitsverfahren und die Verwendungsbeschränkungen § 55 Abs. 2 bis 5 und Abs. 7 bis 10 und für die Lagerung von besonderen Arbeitsstoffen § 65 AAV mit der Maßgabe, dass in Abs. 9 erster Satz die Wortfolge „oder infektiösen“ entfällt.Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz zur Durchführung des 4. Abschnittes gelten die nachstehend angeführten Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) als Bundesgesetz: Für Schutzmaßnahmen gegen Gase, Dämpfe, Schwebstoffe und sonstige Beeinträchtigungen gilt Paragraph 16, Absatz 4,, Absatz 5, erster Satz, Absatz 6 und 7 sowie 9 bis 11, für Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen Paragraph 52, Absatz 4 bis Absatz 6,, für Arbeiten mit brandgefährlichen und explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen Paragraph 54, Absatz 6, mit der Maßgabe, dass die Wortfolge ‚brandgefährlichen Arbeitsstoffen und‘ entfällt, für den Ersatz und das Verbot von Arbeitsstoffen und Arbeitsverfahren und die Verwendungsbeschränkungen Paragraph 55, Absatz 2 bis 5 und Absatz 7, bis 10 und für die Lagerung von besonderen Arbeitsstoffen Paragraph 65, AAV mit der Maßgabe, dass in Absatz 9, erster Satz die Wortfolge „oder infektiösen“ entfällt.
  11. (8)Absatz 8Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz zur Durchführung des 4. Abschnittes gelten die nachstehend angeführten Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) als Bundesgesetz:
    1. 1.Ziffer einsFür Schutzmaßnahmen gegen Gase, Dämpfe, Schwebstoffe und sonstige Beeinträchtigungen gilt § 16 Abs. 4, Abs. 5 erster Satz, Abs. 6 und 7 sowie 9 bis 11,Für Schutzmaßnahmen gegen Gase, Dämpfe, Schwebstoffe und sonstige Beeinträchtigungen gilt Paragraph 16, Absatz 4,, Absatz 5, erster Satz, Absatz 6 und 7 sowie 9 bis 11,
    2. 2.Ziffer 2für Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen gilt § 52 Abs. 4 bis Abs. 6,für Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen gilt Paragraph 52, Absatz 4 bis Absatz 6,,
    3. 3.Ziffer 3für Arbeiten mit explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen gilt § 54 Abs. 6 mit der Maßgabe, dass die Wortfolge „brandgefährlichen Arbeitsstoffen und“ entfällt,für Arbeiten mit explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen gilt Paragraph 54, Absatz 6, mit der Maßgabe, dass die Wortfolge „brandgefährlichen Arbeitsstoffen und“ entfällt,
    4. 4.Ziffer 4für den Ersatz und das Verbot von Arbeitsstoffen und Arbeitsverfahren und die Verwendungsbeschränkungen gilt § 55 Abs. 2 bis 5 und Abs. 7 bis 10, mit der Maßgabe, dass in Abs. 2 im letzten Satz nach dem Wort „Laboratorien“ ein Punkt gesetzt und der letzte Halbsatz durch folgenden Satz ersetzt wird: „Dies gilt weiters nicht für die Verwendung von Benzol in Motortreibstoffen, außer zum Antrieb von zweitaktmotorbetriebenen handgeführten Arbeitsmitteln.“,für den Ersatz und das Verbot von Arbeitsstoffen und Arbeitsverfahren und die Verwendungsbeschränkungen gilt Paragraph 55, Absatz 2 bis 5 und Absatz 7 bis 10, mit der Maßgabe, dass in Absatz 2, im letzten Satz nach dem Wort „Laboratorien“ ein Punkt gesetzt und der letzte Halbsatz durch folgenden Satz ersetzt wird: „Dies gilt weiters nicht für die Verwendung von Benzol in Motortreibstoffen, außer zum Antrieb von zweitaktmotorbetriebenen handgeführten Arbeitsmitteln.“,
    5. 5.Ziffer 5für die Lagerung von besonderen Arbeitsstoffen gilt § 65 AAV mit der Maßgabe, dass in Abs. 4 die Wortfolge „bei den Zugängen deutlich und dauerhaft gekennzeichnet und“ und in Abs. 9 die Wortfolge „bei den Zugängen als solche deutlich und dauerhaft gekennzeichnet und“ entfällt und in Abs. 9 erster Satz die Wortfolge „oder infektiösen“ entfällt.für die Lagerung von besonderen Arbeitsstoffen gilt Paragraph 65, AAV mit der Maßgabe, dass in Absatz 4, die Wortfolge „bei den Zugängen deutlich und dauerhaft gekennzeichnet und“ und in Absatz 9, die Wortfolge „bei den Zugängen als solche deutlich und dauerhaft gekennzeichnet und“ entfällt und in Absatz 9, erster Satz die Wortfolge „oder infektiösen“ entfällt.
  12. (9)Absatz 9Soweit Arbeitsstoffe noch entsprechend ihren Eigenschaften im Sinne des § 3 des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2015, eingestuft oder gekennzeichnet sind, gelten für sie auch jene Arbeitnehmerschutzvorschriften, die bereits auf die entsprechende Gefahrenkategorie nach der CLP-Verordnung abstellen, wobei § 40 Abs. 8 sinngemäß anzuwenden ist.Soweit Arbeitsstoffe noch entsprechend ihren Eigenschaften im Sinne des Paragraph 3, des Chemikaliengesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2015,, eingestuft oder gekennzeichnet sind, gelten für sie auch jene Arbeitnehmerschutzvorschriften, die bereits auf die entsprechende Gefahrenkategorie nach der CLP-Verordnung abstellen, wobei Paragraph 40, Absatz 8, sinngemäß anzuwenden ist.

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