§ 109 ASchG Arbeitsmittel

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2015 bis 31.12.9999

(Anm.: Abs. 1) aufgehoben durch § 36 BGBl. I Nr. 60/2015tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die eine Liste der gefährlichen Arbeitsmittel festlegt, in Kraft.)

(2) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die den entsprechenden Gegenstand regelt, gelten § 41 Abs. 8, § 59 Abs. 1 bis 7, Abs. 8 mit Ausnahme des letzten Satzes, Abs. 9 bis 12, 14 und 15, weiters § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 10 bis 12 AAV als Bundesgesetz.

(3) (Anm.: Abs. 3 bis 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)

(4) (Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001BGBl. I Nr. 60/2015)

(5) (Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)

(6) § 37 Abs. 1 bis 5 tritt mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über die Prüfung von Arbeitsmitteln in Kraft.

(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)

Stand vor dem 31.05.2015

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.05.2015

(Anm.: Abs. 1) aufgehoben durch § 36 BGBl. I Nr. 60/2015tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die eine Liste der gefährlichen Arbeitsmittel festlegt, in Kraft.)

(2) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die den entsprechenden Gegenstand regelt, gelten § 41 Abs. 8, § 59 Abs. 1 bis 7, Abs. 8 mit Ausnahme des letzten Satzes, Abs. 9 bis 12, 14 und 15, weiters § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 10 bis 12 AAV als Bundesgesetz.

(3) (Anm.: Abs. 3 bis 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)

(4) (Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001BGBl. I Nr. 60/2015)

(5) (Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)

(6) § 37 Abs. 1 bis 5 tritt mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über die Prüfung von Arbeitsmitteln in Kraft.

(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten