§ 105 ASchG (weggefallen)

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2015 bis 31.12.9999
Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Prüfung im Sinne des § 17 Abs. 2 § 105 ASchGregelt, gilt für die Prüfung von Gegenständen der persönlichen Schutzausrüstung § 90 Abs. 2 und 4 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAVweggefallen), BGBl. Nr. 218/1983, mit der Maßgabe als Bundesgesetz, daß die Prüfungen von Ziviltechnikern des hiefür in Betracht kommenden Fachgebietes oder fachkundigen Personen des Technischen Überwachungsvereins oder sonstigen geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Personen durchzuführen sind seit 01.06.2015 weggefallen.

Stand vor dem 31.05.2015

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.05.2015
Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Prüfung im Sinne des § 17 Abs. 2 § 105 ASchGregelt, gilt für die Prüfung von Gegenständen der persönlichen Schutzausrüstung § 90 Abs. 2 und 4 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAVweggefallen), BGBl. Nr. 218/1983, mit der Maßgabe als Bundesgesetz, daß die Prüfungen von Ziviltechnikern des hiefür in Betracht kommenden Fachgebietes oder fachkundigen Personen des Technischen Überwachungsvereins oder sonstigen geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Personen durchzuführen sind seit 01.06.2015 weggefallen.

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