§ 18 ASchG Verordnungen

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2012 bis 31.12.9999

Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und SozialesKonsumentenschutz hat in Durchführung des 1. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln:

1.

die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, wobei die Art der Tätigkeiten und die Größe des Unternehmens bzw. der Arbeitsstätte, Baustelle oder auswärtigen Arbeitsstelle zu berücksichtigen sind,

2.

Arbeiten, mit denen Arbeitnehmerinnen nicht oder nur unter Bedingungen oder Einschränkungen beschäftigt werden dürfen,

3.

die Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen.

Stand vor dem 28.12.2012

In Kraft vom 01.01.1995 bis 28.12.2012

Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und SozialesKonsumentenschutz hat in Durchführung des 1. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln:

1.

die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, wobei die Art der Tätigkeiten und die Größe des Unternehmens bzw. der Arbeitsstätte, Baustelle oder auswärtigen Arbeitsstelle zu berücksichtigen sind,

2.

Arbeiten, mit denen Arbeitnehmerinnen nicht oder nur unter Bedingungen oder Einschränkungen beschäftigt werden dürfen,

3.

die Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen.

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