§ 16 ASchG Aufzeichnungen und Berichte über Arbeitsunfälle

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2017 bis 31.12.9999

(1) Arbeitgeber haben Aufzeichnungen zu führen

1.

über alle tödlichen Arbeitsunfälle,

2.

über alle Arbeitsunfälle, die eine Verletzung eines Arbeitnehmers mit einem Arbeitsausfall von mehr als drei Kalendertagen zur Folge haben, und.

3. über alle Ereignisse, die beinahe zu einem tödlichen oder schweren Arbeitsunfall geführt hätten und die gemäß § 15 Abs. 5 gemeldet wurden.

(Anm.: aufgehoben durch Art. 1 Z 2, BGBl. I Nr. 126/2017)

(2) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

(3) Arbeitgeber sind verpflichtet, auf Verlangen des Arbeitsinspektorates Berichte über bestimmte Arbeitsunfälle zu erstellen und dem Arbeitsinspektorat zu übermitteln.

Stand vor dem 31.07.2017

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.07.2017

(1) Arbeitgeber haben Aufzeichnungen zu führen

1.

über alle tödlichen Arbeitsunfälle,

2.

über alle Arbeitsunfälle, die eine Verletzung eines Arbeitnehmers mit einem Arbeitsausfall von mehr als drei Kalendertagen zur Folge haben, und.

3. über alle Ereignisse, die beinahe zu einem tödlichen oder schweren Arbeitsunfall geführt hätten und die gemäß § 15 Abs. 5 gemeldet wurden.

(Anm.: aufgehoben durch Art. 1 Z 2, BGBl. I Nr. 126/2017)

(2) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

(3) Arbeitgeber sind verpflichtet, auf Verlangen des Arbeitsinspektorates Berichte über bestimmte Arbeitsunfälle zu erstellen und dem Arbeitsinspektorat zu übermitteln.

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