§ 17 JN

Jurisdiktionsnorm

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2022 bis 31.12.9999

(1) Zur Vornahme von Executionshandlungen können bei einzelnen Gerichten nach Maßgabe des Bedarfes besondere Vollstreckungsbeamte bestellt werden.Das Amt als fachkundiger Laienrichter in Handelssachen endet

1.

mit Ablauf der Amtszeit (§ 15 Abs. 3),

2.

durch Amtsenthebung oder

3.

durch Tod.

(2) Bei den GerichtenEin fachkundiger Laienrichter ist seines Amtes zu entheben, wenn er

1.

eine der gesetzlichen Bestellungsvoraussetzungen verliert,

2.

auf Grund seiner gesundheitlichen Verfassung seine richterlichen Aufgaben nicht mehr erfüllen kann,

3.

ohne genügende Entschuldigung die Pflichten seines Amtes wiederholt vernachlässigt,

4.

ein Verhalten setzt, das dem Ansehen des Amtes eines fachkundigen Laienrichters zuwiderläuft oder

5.

selbst um seine Amtsenthebung ersucht.

(3) Der Verlust der Unternehmereigenschaft, die Löschung der Firma, das Ausscheiden aus dem Unternehmen, in welchem der Laienrichter zur Zeit seiner Bestellung beschäftigt war, sowie das Überschreiten der in § 16 Abs. 1 Z 1 festgelegten Altersgrenze ziehen einen Verlust des Amtes nicht nach sich.

(4) Über die Enthebung nach Abs. 2 Z 1 bis 3 und 6 hat das Gericht, das im Sinne des § 90 RStDG, BGBl. Nr. 305/1961, Dienstgericht wäre, in dem nach § 93 Abs. 1 RStDG vorgesehenen Verfahren, und über die Enthebung nach Abs. 2 Z 4 das Gericht, das im Sinne des § 111 RStDG Disziplinargericht wäre, in dem nach §§ 112 bis 120, 122 bis 149, 151, 152 lit. a, 153, 154, 155 Abs. 1, 157, 161 bis 165 RStDG vorgesehenen Verfahren mit der Maßgabe zu entscheiden, dass außer der Enthebung keine Strafe verhängt werden darf.

(5) Über die Enthebung nach Abs. 2 Z 5 hat der Präsident desjenigen Gerichtshofs zu entscheiden, für welche solche Vollstreckungsbeamte nichtden der fachkundige Laienrichter bestellt sind, erfolgt die Vornahme der den Vollstreckungsorganen zugewiesenen Executionshandlungen durch Gerichtsdiener oder andere durch das Gesetz hiezu berufene Organeworden ist.

Stand vor dem 30.04.2022

In Kraft vom 01.01.1898 bis 30.04.2022

(1) Zur Vornahme von Executionshandlungen können bei einzelnen Gerichten nach Maßgabe des Bedarfes besondere Vollstreckungsbeamte bestellt werden.Das Amt als fachkundiger Laienrichter in Handelssachen endet

1.

mit Ablauf der Amtszeit (§ 15 Abs. 3),

2.

durch Amtsenthebung oder

3.

durch Tod.

(2) Bei den GerichtenEin fachkundiger Laienrichter ist seines Amtes zu entheben, wenn er

1.

eine der gesetzlichen Bestellungsvoraussetzungen verliert,

2.

auf Grund seiner gesundheitlichen Verfassung seine richterlichen Aufgaben nicht mehr erfüllen kann,

3.

ohne genügende Entschuldigung die Pflichten seines Amtes wiederholt vernachlässigt,

4.

ein Verhalten setzt, das dem Ansehen des Amtes eines fachkundigen Laienrichters zuwiderläuft oder

5.

selbst um seine Amtsenthebung ersucht.

(3) Der Verlust der Unternehmereigenschaft, die Löschung der Firma, das Ausscheiden aus dem Unternehmen, in welchem der Laienrichter zur Zeit seiner Bestellung beschäftigt war, sowie das Überschreiten der in § 16 Abs. 1 Z 1 festgelegten Altersgrenze ziehen einen Verlust des Amtes nicht nach sich.

(4) Über die Enthebung nach Abs. 2 Z 1 bis 3 und 6 hat das Gericht, das im Sinne des § 90 RStDG, BGBl. Nr. 305/1961, Dienstgericht wäre, in dem nach § 93 Abs. 1 RStDG vorgesehenen Verfahren, und über die Enthebung nach Abs. 2 Z 4 das Gericht, das im Sinne des § 111 RStDG Disziplinargericht wäre, in dem nach §§ 112 bis 120, 122 bis 149, 151, 152 lit. a, 153, 154, 155 Abs. 1, 157, 161 bis 165 RStDG vorgesehenen Verfahren mit der Maßgabe zu entscheiden, dass außer der Enthebung keine Strafe verhängt werden darf.

(5) Über die Enthebung nach Abs. 2 Z 5 hat der Präsident desjenigen Gerichtshofs zu entscheiden, für welche solche Vollstreckungsbeamte nichtden der fachkundige Laienrichter bestellt sind, erfolgt die Vornahme der den Vollstreckungsorganen zugewiesenen Executionshandlungen durch Gerichtsdiener oder andere durch das Gesetz hiezu berufene Organeworden ist.

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