§ 16 JN

Jurisdiktionsnorm

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.1949 bis 31.12.9999

Bei jedem Gerichte besteht eine Gerichtskanzlei (1) Die wegen Rechtsverletzungen nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 12. Dieser obliegt die Übernahme der an das Gericht gelangenden ActenJuli 1872, R. G. Bl. Nr. 112, bereits anhängigen Verfahren sind nach seinen Vorschriften zu Ende zu führen.

(2) Auf Rechtsverletzungen nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 12. Juli 1872, R. G. Bl. Nr. 112, die Ausfertigungvor dem Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes begangen wurden, wegen deren aber ein Verfahren noch nicht anhängig ist, finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Anwendung.

(3) An Stelle der gerichtlichen Entscheidungen und sonstigen Erledigungenin anderen Gesetzen enthaltenen Hinweise auf das Gesetz vom 12. Juli 1872, R. G. Bl. Nr. 112, treten die Bewirkung der Zustellungen und Ladungen und die Verwahrung der gerichtlichen Acten, sowie die Vornahme aller anderen ihr durch Gesetz oder Verordnung zugewiesenen Amtshandlungenentsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. I § 1, BGBl. Nr. 222/1929.)

Stand vor dem 30.04.2022

In Kraft vom 31.07.1929 bis 30.04.2022

Bei jedem Gerichte besteht eine Gerichtskanzlei (1) Die wegen Rechtsverletzungen nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 12. Dieser obliegt die Übernahme der an das Gericht gelangenden ActenJuli 1872, R. G. Bl. Nr. 112, bereits anhängigen Verfahren sind nach seinen Vorschriften zu Ende zu führen.

(2) Auf Rechtsverletzungen nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 12. Juli 1872, R. G. Bl. Nr. 112, die Ausfertigungvor dem Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes begangen wurden, wegen deren aber ein Verfahren noch nicht anhängig ist, finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Anwendung.

(3) An Stelle der gerichtlichen Entscheidungen und sonstigen Erledigungenin anderen Gesetzen enthaltenen Hinweise auf das Gesetz vom 12. Juli 1872, R. G. Bl. Nr. 112, treten die Bewirkung der Zustellungen und Ladungen und die Verwahrung der gerichtlichen Acten, sowie die Vornahme aller anderen ihr durch Gesetz oder Verordnung zugewiesenen Amtshandlungenentsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. I § 1, BGBl. Nr. 222/1929.)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten