§ 57 JGG Vollzug der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher

Jugendgerichtsgesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2023 bis 31.12.9999

Der Vollzug mit Freiheitsentziehung verbundener vorbeugender Maßnahmender Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher an Jugendlichen hat in den nach den §§ 158 und 159 des StrafvollzugsgesetzesStVG für den Vollzug dieser MaßnahmenMaßnahme an Erwachsenen bestimmten Anstalten oder in den für den Strafvollzug an Jugendlichen bestimmten Anstalten oder Abteilungen zu erfolgen. Die Bestimmung der Anstalt obliegt dem Bundesministeriumder Bundesministerin für Justiz (§ 161 des StrafvollzugsgesetzesStVG). § 55 Abs. 2 bis 6 gilt dem Sinne nachsinngemäß hinsichtlich der Trennung der im Vollzug einerdieser vorbeugenden Maßnahme untergebrachten Jugendlichen von Erwachsenen und von jugendlichen Strafgefangenen.

Stand vor dem 31.08.2023

In Kraft vom 01.07.2015 bis 31.08.2023

Der Vollzug mit Freiheitsentziehung verbundener vorbeugender Maßnahmender Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher an Jugendlichen hat in den nach den §§ 158 und 159 des StrafvollzugsgesetzesStVG für den Vollzug dieser MaßnahmenMaßnahme an Erwachsenen bestimmten Anstalten oder in den für den Strafvollzug an Jugendlichen bestimmten Anstalten oder Abteilungen zu erfolgen. Die Bestimmung der Anstalt obliegt dem Bundesministeriumder Bundesministerin für Justiz (§ 161 des StrafvollzugsgesetzesStVG). § 55 Abs. 2 bis 6 gilt dem Sinne nachsinngemäß hinsichtlich der Trennung der im Vollzug einerdieser vorbeugenden Maßnahme untergebrachten Jugendlichen von Erwachsenen und von jugendlichen Strafgefangenen.

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