§ 35 IPRG Vertragliche Schuldverhältnisse

IPR-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.11.2009 bis 31.12.9999

(1) Vertragliche Schuldverhältnisse, die nicht in den Anwendungsbereich des Übereinkommens vom 19der Verordnung (EG) Nr. Juni 1980593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I), ABl. Nr. L 177 vom 4. Juli 2008, S. 6, fallen, sind nach dem Recht zu beurteilen, das die Parteien ausdrücklich oder schlüssig bestimmen (§ 11).

(2) SoweitIst für diese Schuldverhältnisseein solches Schuldverhältnis eine Rechtswahl nicht wirksam getroffen oder, so ist es nach diesem Bundesgesetz unbeachtlich istdem Recht des Staates zu beurteilen, sindin dem diejenige Partei ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, die §§ 46 bis 49die für den Vertrag charakteristische Leistung zu erbringen hat. Schließt diese Partei den Vertrag als Unternehmer, so ist statt des gewöhnlichen Aufenthalts die Niederlassung maßgebend, in deren Rahmen der Vertrag geschlossen wird.

(3) Ergibt sich aus der Gesamtheit der Umstände, dass das vertragliche Schuldverhältnis eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen als dem nach Abs. 2 bestimmten Staat aufweist, so ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden.

Stand vor dem 17.11.2009

In Kraft vom 01.12.1998 bis 17.11.2009

(1) Vertragliche Schuldverhältnisse, die nicht in den Anwendungsbereich des Übereinkommens vom 19der Verordnung (EG) Nr. Juni 1980593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I), ABl. Nr. L 177 vom 4. Juli 2008, S. 6, fallen, sind nach dem Recht zu beurteilen, das die Parteien ausdrücklich oder schlüssig bestimmen (§ 11).

(2) SoweitIst für diese Schuldverhältnisseein solches Schuldverhältnis eine Rechtswahl nicht wirksam getroffen oder, so ist es nach diesem Bundesgesetz unbeachtlich istdem Recht des Staates zu beurteilen, sindin dem diejenige Partei ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, die §§ 46 bis 49die für den Vertrag charakteristische Leistung zu erbringen hat. Schließt diese Partei den Vertrag als Unternehmer, so ist statt des gewöhnlichen Aufenthalts die Niederlassung maßgebend, in deren Rahmen der Vertrag geschlossen wird.

(3) Ergibt sich aus der Gesamtheit der Umstände, dass das vertragliche Schuldverhältnis eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen als dem nach Abs. 2 bestimmten Staat aufweist, so ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden.

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