§ 67 AO (weggefallen)

Ausgleichsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999
§ 67 AO (1weggefallen) Das Ausgleichsgericht hat das Ausgleichsverfahren einzustellen:

1.

wenn der Schuldner den Ausgleichsantrag vor Beginn der Ausgleichstagsatzung zurückzieht;

2.

wenn ein Ausgleich nicht innerhalb von neunzig Tagen nach Eröffnung des Verfahrens oder in der gemäß § 68 bestimmten längeren Frist angenommen worden ist;

3.

wenn den Erfordernissen des § 2 Abs. 3 bis 6 nicht genügt ist und das Fehlende nicht innerhalb der nach § 2 Abs. 7 gesetzten Frist nachgetragen wird;

4.

wenn der Schuldner das Vermögensverzeichnis vor dem Ausgleichsgericht nicht unterfertigt oder flüchtig wird;

5.

wenn der Schuldner die ihm gemäß § 32 Abs. 4 obliegende Erklärung zu Unrecht verweigert;

6.

wenn der Schuldner seiner Verpflichtung zur bescheidenen Lebensführung zuwiderhandelt;

7.

wenn nicht bevorrechtete Gläubiger, deren aus dem Vermögensverzeichnis ersichtliche Forderungen zusammen die Hälfte der Gesamtsumme aller an dem Verfahren beteiligten Forderungen übersteigen, die Einstellung spätestens acht Tage vor Beginn der Ausgleichstagsatzung beantragen. Gläubiger, deren Stimmen gemäß § 43 zugunsten des Ausgleichsantrags nicht gezählt werden, werden bei der Berechnung der Mehrheit nur berücksichtigt, wenn sie die Einstellung beantragen;

8.

wenn sich herausstellt, daß der Schuldner das Verfahren mißbräuchlich in Anspruch genommen hat, insbesondere er sich der pünktlichen Erfüllung bevorrechteter Forderungen entzieht, oder daß der Ausgleichsvorschlag der Vermögenslage des Schuldners offenbar nicht entspricht;

9.

wenn die Erfüllung des Ausgleichs voraussichtlich nicht möglich sein wird.

(2) Das Ausgleichsverfahren kann eingestellt werden, wenn der Schuldner Verfügungsbeschränkungen (§ 3 Abs. 2, § 8 Abs. 2 und 3) oder überhaupt den Interessen der Gläubiger zuwiderhandeltseit 01.07.2010 weggefallen.

(3) Über Rekurse gegen Beschlüsse über die Einstellung entscheidet das Gericht zweiter Instanz endgültig.

(4) Für die Einstellung eines fortgesetzten Verfahrens gilt § 65.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.10.1997 bis 30.06.2010
§ 67 AO (1weggefallen) Das Ausgleichsgericht hat das Ausgleichsverfahren einzustellen:

1.

wenn der Schuldner den Ausgleichsantrag vor Beginn der Ausgleichstagsatzung zurückzieht;

2.

wenn ein Ausgleich nicht innerhalb von neunzig Tagen nach Eröffnung des Verfahrens oder in der gemäß § 68 bestimmten längeren Frist angenommen worden ist;

3.

wenn den Erfordernissen des § 2 Abs. 3 bis 6 nicht genügt ist und das Fehlende nicht innerhalb der nach § 2 Abs. 7 gesetzten Frist nachgetragen wird;

4.

wenn der Schuldner das Vermögensverzeichnis vor dem Ausgleichsgericht nicht unterfertigt oder flüchtig wird;

5.

wenn der Schuldner die ihm gemäß § 32 Abs. 4 obliegende Erklärung zu Unrecht verweigert;

6.

wenn der Schuldner seiner Verpflichtung zur bescheidenen Lebensführung zuwiderhandelt;

7.

wenn nicht bevorrechtete Gläubiger, deren aus dem Vermögensverzeichnis ersichtliche Forderungen zusammen die Hälfte der Gesamtsumme aller an dem Verfahren beteiligten Forderungen übersteigen, die Einstellung spätestens acht Tage vor Beginn der Ausgleichstagsatzung beantragen. Gläubiger, deren Stimmen gemäß § 43 zugunsten des Ausgleichsantrags nicht gezählt werden, werden bei der Berechnung der Mehrheit nur berücksichtigt, wenn sie die Einstellung beantragen;

8.

wenn sich herausstellt, daß der Schuldner das Verfahren mißbräuchlich in Anspruch genommen hat, insbesondere er sich der pünktlichen Erfüllung bevorrechteter Forderungen entzieht, oder daß der Ausgleichsvorschlag der Vermögenslage des Schuldners offenbar nicht entspricht;

9.

wenn die Erfüllung des Ausgleichs voraussichtlich nicht möglich sein wird.

(2) Das Ausgleichsverfahren kann eingestellt werden, wenn der Schuldner Verfügungsbeschränkungen (§ 3 Abs. 2, § 8 Abs. 2 und 3) oder überhaupt den Interessen der Gläubiger zuwiderhandeltseit 01.07.2010 weggefallen.

(3) Über Rekurse gegen Beschlüsse über die Einstellung entscheidet das Gericht zweiter Instanz endgültig.

(4) Für die Einstellung eines fortgesetzten Verfahrens gilt § 65.

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