§ 62 AO (weggefallen)

Ausgleichsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999
§ 62 AO (1weggefallen) Der Schuldner kann dem Sachwalter erteilte Ermächtigungen zur Verwaltung und zur Verwertung des Vermögens bis zur Beendigung der Tätigkeit des Sachwalters nicht widerrufenseit 01.07.2010 weggefallen.

(2) Die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes und des Unternehmensrechts über die Haftung des Vermögensübernehmers sind auf den übernehmenden Sachwalter nicht anzuwenden.

(3) Rechtshandlungen des Schuldners, die das übergebene Vermögen betreffen, sind Gläubigern und Dritten gegenüber unwirksam, soweit ihn der Sachwalter hiezu nicht ermächtigt hat.

(4) Der Sachwalter hat dem Gericht jährlich zu der im Ausgleich bezeichneten Zeit und überdies nach Beendigung seiner Tätigkeit Rechnung zu legen und erforderlichenfalls einen die Rechnung erläuternden Bericht zu erstatten; § 121 Abs. 2 und 3 sowie § 122 KO sind entsprechend anzuwenden.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.01.2007 bis 30.06.2010
§ 62 AO (1weggefallen) Der Schuldner kann dem Sachwalter erteilte Ermächtigungen zur Verwaltung und zur Verwertung des Vermögens bis zur Beendigung der Tätigkeit des Sachwalters nicht widerrufenseit 01.07.2010 weggefallen.

(2) Die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes und des Unternehmensrechts über die Haftung des Vermögensübernehmers sind auf den übernehmenden Sachwalter nicht anzuwenden.

(3) Rechtshandlungen des Schuldners, die das übergebene Vermögen betreffen, sind Gläubigern und Dritten gegenüber unwirksam, soweit ihn der Sachwalter hiezu nicht ermächtigt hat.

(4) Der Sachwalter hat dem Gericht jährlich zu der im Ausgleich bezeichneten Zeit und überdies nach Beendigung seiner Tätigkeit Rechnung zu legen und erforderlichenfalls einen die Rechnung erläuternden Bericht zu erstatten; § 121 Abs. 2 und 3 sowie § 122 KO sind entsprechend anzuwenden.

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