§ 60 AO (weggefallen)

Ausgleichsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999
Überwachung und Enthebung des Sachwalters

§ 60 AO. (1weggefallen) Das Ausgleichsgericht hat den Sachwalter zu überwachenseit 01.07.2010 weggefallen.

§ 34 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Das Gericht kann den Sachwalter aus wichtigen Gründen entheben.

§ 35 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Lehnt der Sachwalter die Übernahme der Tätigkeit ab, wird er seines Amtes enthoben oder fällt er sonst weg, so hat das Ausgleichsgericht einen anderen Sachwalter zu bestellen. Die Bestellung eines anderen Sachwalters ist öffentlich bekanntzumachen; § 29 Abs. 2, 3 und 5 und § 29b sind entsprechend anzuwenden.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.07.2002 bis 30.06.2010
Überwachung und Enthebung des Sachwalters

§ 60 AO. (1weggefallen) Das Ausgleichsgericht hat den Sachwalter zu überwachenseit 01.07.2010 weggefallen.

§ 34 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Das Gericht kann den Sachwalter aus wichtigen Gründen entheben.

§ 35 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Lehnt der Sachwalter die Übernahme der Tätigkeit ab, wird er seines Amtes enthoben oder fällt er sonst weg, so hat das Ausgleichsgericht einen anderen Sachwalter zu bestellen. Die Bestellung eines anderen Sachwalters ist öffentlich bekanntzumachen; § 29 Abs. 2, 3 und 5 und § 29b sind entsprechend anzuwenden.

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