§ 54 AO (weggefallen)

Ausgleichsordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999
§ 54 AO (1weggefallen) Soweit eine in das Anmeldungsverzeichnis eingetragene Forderung weder vom Schuldner noch vom Ausgleichsverwalter bestritten, noch ihr das Stimmrecht aus einem ihren Bestand, ihre Höhe oder die Höhe ihres Ausfalls berührenden Grund aberkannt wurde, kann nach rechtskräftiger Bestätigung des Ausgleichs auch auf Grund der Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis gegen den Schuldner zur Hereinbringung des nach Maßgabe des Ausgleichs geschuldeten Betrages Exekution geführt werdenseit 01.07.2010 weggefallen. Gegen die Personen, die sich als Mitschuldner oder als Bürgen und Zahler zur Erfüllung des Ausgleichs verpflichtet haben, kann in der gleichen Weise Exekution geführt werden, wenn sie sich in einer gegenüber dem Ausgleichsgericht abgegebenen schriftlichen Erklärung ausdrücklich verpflichtet haben, die von ihnen übernommenen Verbindlichkeiten bei Vermeidung unmittelbarer Vollstreckbarkeit zu erfüllen. Bestehen zugunsten derselben Forderung mehrere Exekutionstitel und ist auf Grund eines von ihnen die Exekution bewilligt worden, so ist während der Dauer des hierauf beruhenden Exekutionsverfahrens die Bewilligung der Exekution auf Grund eines anderen Exekutionstitels unzulässig; eine dennoch bewilligte Exekution ist von Amts wegen oder auf Antrag ohne Vernehmung der Parteien einzustellen.

(2) Diese Bestimmungen sind auf Forderungen, die vom Ausgleichsverfahren nicht berührt werden, und auf Forderungen, die vom Ausgleichsverfahren ausgeschlossen sind (§ 28), nicht anzuwenden.

(3) Macht der Gläubiger die Rechte geltend, die ihm bei Verzug des Schuldners zustehen, so bedarf es zur Bewilligung der Exekution nicht des Nachweises, daß sich der Schuldner im Verzug befindet.

(4) Eine Forderung, zu deren Hereinbringung auf Grund der Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis Exekution geführt werden kann, ist gegenüber den Gerichten und, sofern besondere Gesetze nichts anderes bestimmen, auch gegenüber den Verwaltungsbehörden als bindend festgestellt anzusehen. Leistungsklagen über solche Forderungen bleiben zulässig; jedoch sind dem unterlegenen Beklagten die Prozeßkosten zu ersetzen, es sei denn, er hat die Abweisung des Klagebegehrens beantragt oder der Kläger benötigt das Urteil zur Zwangsvollstreckung in einem Staat, der Auszüge aus dem Anmeldungsverzeichnis eines österreichischen Gerichtes nicht als Exekutionstitel anerkennt.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.01.1983 bis 30.06.2010
§ 54 AO (1weggefallen) Soweit eine in das Anmeldungsverzeichnis eingetragene Forderung weder vom Schuldner noch vom Ausgleichsverwalter bestritten, noch ihr das Stimmrecht aus einem ihren Bestand, ihre Höhe oder die Höhe ihres Ausfalls berührenden Grund aberkannt wurde, kann nach rechtskräftiger Bestätigung des Ausgleichs auch auf Grund der Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis gegen den Schuldner zur Hereinbringung des nach Maßgabe des Ausgleichs geschuldeten Betrages Exekution geführt werdenseit 01.07.2010 weggefallen. Gegen die Personen, die sich als Mitschuldner oder als Bürgen und Zahler zur Erfüllung des Ausgleichs verpflichtet haben, kann in der gleichen Weise Exekution geführt werden, wenn sie sich in einer gegenüber dem Ausgleichsgericht abgegebenen schriftlichen Erklärung ausdrücklich verpflichtet haben, die von ihnen übernommenen Verbindlichkeiten bei Vermeidung unmittelbarer Vollstreckbarkeit zu erfüllen. Bestehen zugunsten derselben Forderung mehrere Exekutionstitel und ist auf Grund eines von ihnen die Exekution bewilligt worden, so ist während der Dauer des hierauf beruhenden Exekutionsverfahrens die Bewilligung der Exekution auf Grund eines anderen Exekutionstitels unzulässig; eine dennoch bewilligte Exekution ist von Amts wegen oder auf Antrag ohne Vernehmung der Parteien einzustellen.

(2) Diese Bestimmungen sind auf Forderungen, die vom Ausgleichsverfahren nicht berührt werden, und auf Forderungen, die vom Ausgleichsverfahren ausgeschlossen sind (§ 28), nicht anzuwenden.

(3) Macht der Gläubiger die Rechte geltend, die ihm bei Verzug des Schuldners zustehen, so bedarf es zur Bewilligung der Exekution nicht des Nachweises, daß sich der Schuldner im Verzug befindet.

(4) Eine Forderung, zu deren Hereinbringung auf Grund der Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis Exekution geführt werden kann, ist gegenüber den Gerichten und, sofern besondere Gesetze nichts anderes bestimmen, auch gegenüber den Verwaltungsbehörden als bindend festgestellt anzusehen. Leistungsklagen über solche Forderungen bleiben zulässig; jedoch sind dem unterlegenen Beklagten die Prozeßkosten zu ersetzen, es sei denn, er hat die Abweisung des Klagebegehrens beantragt oder der Kläger benötigt das Urteil zur Zwangsvollstreckung in einem Staat, der Auszüge aus dem Anmeldungsverzeichnis eines österreichischen Gerichtes nicht als Exekutionstitel anerkennt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten